Leitsatz
Der Ausschluss des Widerrufsrechts eines Internet-Kunden für besondere Hardware-Speicher-Medien
verstößt gegen § 3 Abs. 2 S. 1 FernAbsG. Eine solche Regelung in den AGB des Internet-Händlers ist
daher insgesamt unwirksam.
OBERLANDESGERICHT DRESDEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 8 U 1535/01
Entscheidung vom 23. August 2001
Aus dem Tatbestand:
(...)
Die Klägerin, ein Verband zur Wahrung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2
AGBG, begehrt von der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der
Verwendung einer AGB-Klausel. Die Beklagte bietet im Internet u.a. elektronische Bauteile an. Ihre
per download abrufbaren AGBs für Verbraucher enthalten folgende Klausel:
"7. Widerrufsrecht
...
Die Rücksendung von Software, Datenträgern, Audio- und Videoaufzeichnungen ist ausgeschlossen,
wenn das Siegel gebrochen ist.
Ebenso sind vom Widerrufsrecht Computer und technische Geräte ausgeschlossen, die im
sogenannten BTO-Verfahren (Built-to-Order) von uns speziell für sie maßgeschneidert wurden.
Ausgeschlossen ist schließlich der Widerruf bezogen auf Waren, die naturgemäß für die Rückgabe
ungeeignet sind. Dies gilt für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien ..."
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die genannten Bauteile im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr.
1 FernAbsG Waren sind, die "aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind", so
dass der Ausschluss des Widerrufsrechts in den AGB zulässig ist.
Die Beklagte macht geltend, es würden immer wieder vom Kunden vertauschte oder beschädigte
Bauteile an sie zurückgesandt. Dies sei - beispielsweise bei RAM-Bausteinen mit unterschiedlicher
Kapazität und unterschiedlichem Preis, die sich im Aussehen jedoch praktisch nicht unterscheiden -
oft nicht ohne weiteres festzustellen, da entsprechende Artikelnummern nicht aufgebracht seien.
Darüber hinaus seien zurückgegebene elektronische Bauteile und Speichermedien wegen der
potentiellen Gefahr der Verseuchung mit Computerviren, trojanischen Pferden und Würmern
unverkäuflich. Eine aufwendige Testung sei der Beklagten unzumutbar.
Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und auf den Widerspruch der
Beklagten hin nach mündlicher Verhandlung aufrecht erhalten. Allein die Empfindlichkeit der Ware
vermöge die Ungeeignetheit für eine Rücksendung nicht zu begründen. Der Versender sei durch §
361 a Abs. 2 Satz 4 BGB hinreichend gegen die befürchteten Beschädigungen geschützt. Für die
Überprüfbarkeit zurückgesendeter Waren auf Unbeschädigtheit sei der Versender verantwortlich. Die
Garantie der Neuwertigkeit könnte durch geeignete Versiegelung erreicht werden.
(...)
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch gegenüber der
Beklagten aus § 13 Abs. 1 AGBG auf Unterlassung der Verwendung der umstrittenen Klausel in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher im Fernabsatz zuerkannt.
Ein Unterlassungsanspruch nach dieser Norm ist, wenn die betreffende Klausel gegen ein
gesetzliches Verbot verstößt (Wolf-Horn-Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 13, Rn. 38; Staudinger-
Schlosser, AGBG, 1998, § 13, Rn. 24 f.), jedenfalls dann gegeben, wenn die verletzte Norm die
gleiche Schutzrichtung wie § 9 AGBG hat (vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 3/4). § 22
AGB greift nicht ein; bei Verwendung unwirksamer AGBG gilt ausschließlich § 13 AGBG (Palandt, §
22 AGBG, Rn. 2).
1. Die streitige Klausel verstößt gegen das gesetzliche Verbot der §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1
FernAbsG. Danach steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen prinzipiell ein unabdingbares
Widerrufsrecht zu. Von dieser Regelung gibt es zwar in § 3 Abs. 2 Ziffern 1 bis 5 FernAbsG normierte
Ausnahmen. Die in der Klausel genannten Produkte fallen aber nicht unter eine dieser
Ausnahmeregelungen.
a) Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG greift nicht ein.
Dieser Norm zufolge besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht bei Fernabsatzverträgen
betreffend Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
Rechtsprechung zu dieser Regelung gibt es noch nicht. Auch die Literatur ist in Bezug auf diesen
Begriff bislang wenig ergiebig (vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 3 FernAbsG, Rn. 8; Härting,
FernAbsG, § 3, Rn. 72 - 74; Ring, FernAbsG, Rn. 227; Lorenz, JuS 2000, 833, 839). Ring und Lorenz
stellen darauf ab, ob der Verbraucher nach der Rücksendung noch von der Leistung weiter profitieren
könne, die Rücksendung also "rückstandsfrei" möglich sei. Dies sei etwa dann ausgeschlossen, wenn
unter Verletzung des Urheberrechts vor Rücksendung eine Kopie hergestellt werden könne.
Eine Auslegung des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG ergibt, dass RAM-Bausteine, Motherboards und
Speichermedien nicht unter diese Regelung fallen.
aa) Die wörtliche Auslegung spricht für das vom Senat gefundene Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich,
warum die Rücksendung der genannten Gegenstände ihrer Art nach nicht möglich sein sollte. Durch
den Versand selbst werden sie nicht unbrauchbar. Vielmehr kann man sie unendlich oft hin- und
herschicken, ohne dass sie - außer durch bloßen Zeitablauf - an Wert verlieren oder unbrauchbar
werden.
bb) Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BR-Drucksache 25/00, S. 117 - 119) behandelt § 3 Abs. 2
FernAbsG Fälle, in denen die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden und deshalb
ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist. Als Beispielsfall wird der Heizölkauf
genannt. Durch Vermischung mit den Rückständen im Tank des Verbrauchers würde sich die
Zusammensetzung des Heizöls ändern. Das Heizöl wäre dann in seiner ursprünglichen Form nicht
mehr vorhanden. Deshalb sei Heizöl vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Die hier fraglichen Waren
sind mit Heizöl nicht vergleichbar. Die von der Beklagten vertriebenen Produkte wären auch nach der
Rücksendung noch körperlich identisch vorhanden. Es mag sein, dass die genannten Produkte nach
bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme durch den Verbraucher faktisch wertlos sind. Dies beruht
jedoch nicht auf einer Abnutzung, Vermischung oder dergleichen, sondern darauf, dass
zurückgegebene Computerbauteile wegen der Gefahr der Verseuchung mit Viren und ähnlichem nicht
oder nur sehr schwer verkäuflich sind. Dieses Risiko eines erheblichen Wertverzehrs allein infolge der
vom Markt gesehenen abstrakten Gefahr, dass der zurücksendende Verbraucher den Gegenstand
benutzt hat, ist jedoch kein spezifisches Risiko, das ausschließlich im Fernabsatzhandel mit
Computerbauteilen besteht. Vielmehr wird auch bei vielen anderen Waren ein Käufer auch bei
äußerlicher Neuwertigkeit nicht mehr bereit sein, den Neupreis zu bezahlen, wenn er weiß, dass der
Gegenstand möglicherweise von einem anderen vorher bereits in Benutzung genommen worden, ist
in erster Linie wohl wegen der potentiellen Gefahr einer nicht sofort erkennbaren Beschädigung.
Dieses allgemein für den Unternehmer im Falle des Widerrufs bestehende Risiko kann jedoch nicht
zur Anwendung der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG führen. Das Risiko dieses
Wertverlustes trägt in jedem Falle nach der gegenwärtigen Rechtslage der Unternehmer.
Hierfür spricht neben dem Wortlaut des § 361 a Abs. 2 Satz 6 BGB die Tatsache, dass im Rahmen
des Gesetzgebungsverfahrens zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz diskutiert wird, einen neuen
§ 357 Abs. 3 in das BGB einzufügen, mit welchem eine verschuldensunabhängige Haftung des
Verbrauchers für die durch die Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung eingeführt
werden soll (Entwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BMJ, Referat I B 2, Az.: 3420/12-4,
Stand: 04.08.2000, Seite 45). Die in Erwägung gezogene Änderung wird damit begründet, dass bisher
der Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften den durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
entstehenden Wertverlust stets allein zu tragen habe, da er, anders als in den Fällen sonstiger
verbraucherschützender Widerrufsregelungen wegen § 3 Abs. 1 FernAbsG nicht durch Zurückhaltung
der Ware bis zum Ablauf der Widerrufsfrist dieses Risiko auf den Verbraucher verlagern könne
(a.a.O., S. 434). Ob es zu einer derartigen Gesetzesänderung kommt, die zwar das Risiko für die
Unternehmer mindern, jedoch das Widerrufsrecht faktisch aushöhlen würde, weil der Verbraucher für
einen im Einzelfall erheblichen Wertverlust aufkommen müsste, ist dem Senat nicht bekannt. Die
Überlegungen zeigen aber, dass der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Fernabsatzgesetzes
sich der Belastung der Unternehmer mit diesem Risiko durchaus bewusst war.
cc) Von seiner Stellung im Gesetz her bietet § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG keine Möglichkeit, ihn in der
von der Beklagten gewünschten Art und Weise zu interpretieren. Die Ausnahmen in § 3 Abs. 2
FernAbsG sind abschließend. Wie die anderen dort aufgeführten Ausnahmetatbestände zeigen, hat
der Gesetzgeber diese sehr detailliert beschrieben, was eher für eine wortgetreue Auslegung spricht.
b) Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 FernAbsG kommt allenfalls für Motherboards in
Frage, da diese mit einer Software (BIOS) ausgestattet sind. Nach dieser Vorschrift besteht das
Widerrufsrecht bei Lieferungen von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software nicht, sofern
die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Die fragliche AGB-Klausel der
Beklagten macht den Ausschluss des Widerrufsrechtes aber nicht von einer Entsiegelung durch den
Verbraucher abhängig. Die Frage, ob § 3 Abs. 2 Ziff. 2 teleologisch dahingehend zu reduzieren ist,
dass jederzeit kostenfrei erhältliche Software nicht unter diese Norm fällt, weil insofern eine Verletzung
des Urheberrechtes nicht zu befürchten ist, kann daher dahinstehen.
c) Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG scheidet aus. Es mangelt schon an einer
planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Das Fernabsatzgesetz ist ein typisches
Verbraucherschutzgesetz. Analogien zugunsten der Unternehmer sind daher nur sehr eingeschränkt
vorzunehmen. Hier ist schon angesichts der präzise gefassten einzelnen Ausnahmetatbestände nicht
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber darin nicht explizit erwähnte Waren ebenfalls vom
Widerrufsrecht ausnehmen wollte. Für die hier umstrittenen Warengruppen besteht dafür auch kein
Anlass. Das Risiko des Unternehmers überschreitet das von § 361 a Abs. 2 Satz 6 BGB ohnehin
vorausgesetzte Maß nicht. Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 FernAbsG scheidet
ebenfalls aus. Der Schutzzweck dieser Norm ist hier nicht einschlägig. Sie soll den Unternehmer
wirksam vor der Verletzung seiner Urheberrechte schützen (Herting, a.a.O., Rn. 79). Eine Verletzung
ihrer Urheberrechte befürchte die Beklagte aber gerade nicht.
2. Zu Recht hat das Landgericht im Sinne einer Hilfserwägung darauf hingewiesen, dass der
Ausschluss des Widerrufsrechtes jedenfalls gegen §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
VerbrKG verstößt und daher gem. § 18 Abs. 1 VerbrKG unwirksam ist. Die Beklagte bietet nämlich in
Ziff. 4 d) ihrer AGB die Finanzierung des Kaufpreises u.a. durch Vermittlung einer Bank an. In diesem
Fall bleibt auch dann, wenn dem Verbraucher nach dem FernAbsG kein Widerrufsrecht zusteht, das
Widerrufsrecht nach dem VerbrKG bestehen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 VerbrKG). Der Widerruf des
Kreditvertrages nach § 7 VerbrKG hat zur Folge, dass der Verbraucher an seine auf den Abschluss
des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gebunden ist (§ 9 Abs. 2 VerbrKG).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug
genommen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites kommt es auf diese Frage jedoch
nicht an.
3. Ob für eine Unterlassungsklage gem. § 13 AGBG neben dem Verstoß gegen ein gesetzliches
Verbot zu fordern ist, dass das Verbot die gleiche Schutzrichtung wie § 9 AGBG hat (so Palandt-
Heinrichs, 60. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 3/4) kann dahinstehen, da diese Voraussetzung hier jedenfalls
gegeben ist.
(...)
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