Leitsatz:
Für eine markenrechtliche Benutzung der Bezeichnung "AIDOL" als Meta-Tag oder in der gleichen Schriftfarbe
wie der Hintergund, ist es unerheblich, ob der Nutzer der Internetseite dies lesen kann oder nicht.
Verstoß gegen Markenrecht durch "AIDOL" als Meta-Tag - Hanseatisches OLG, Urteil vom 6. Mai 2004 , AZ: 3 U 34/02 -
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 U 34/02
Entscheidung vom 6. Mai 2004
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter ..., ..., Dr. ... nach der
am 25. März 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 1. Februar 2002
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Neufassung
des Verbotsausspruchs verurteilt wird, es bei Meidung der vom Landgericht bestimmten Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "AIDOL" in welcher Schreibweise auch immer als Meta-Tag im HTML Code und/oder
in der Benutzungsform als "weiß auf Weiß-Schrift" für ihre Internet-Seiten, insbesondere für die Seiten "www.ho....de",
"www.ho...-online.de" und/oder "www.sc...-design.com", auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 108.000.- € abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
A.
Die Klägerin produziert und vertreibt u. a. Holzschutzmittel, Holzlasuren und Holzklarlacke, die sie unter der Bezeichnung
"AIDOL" vertreibt (Anlage K8, dort Unteranlage Ast 1).
Die Beklagte vertreibt ebenfalls Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke und steht mit der Klägerin im Wettbewerb.
Die Klägerin beanstandet die Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" auf den Internetseiten der Beklagten als sog. Metatags bzw.
in der Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift" auf den Internetseiten der Beklagten, auf denen diese ihre Produkte anbietet,
als Markenverletzung. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage deswegen auf Unterlassung in Anspruch.
In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums (Landgericht Hamburg 416 O 63/01) erwirkte
die Klägerin gegen die Beklagte entsprechend dem Verfügungsantrag vom 28. März 2001 (dieser stimmt mit dem erstinstanzlich
gestellten Klageantrag überein: vgl. Anlage K 8 mit Unteranlagen) eine Beschlussverfügung, diese hat das Landgericht mit
Urteil vom 13. Juli 2001 bestätigt.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "AIDOL" Nr. 00, angemeldet am 17. September 1976 und eingetragen
am 31. Oktober 1977 für Holzschutzmittel und Feuerschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke
(Klagemarke; Anlage K 8 mit Unteranlage Ast 2).
Die Beklagte ist Inhaberin der im erstinstanzlich gestellten Klageantrag aufgeführten Internet-Domains, auf deren Seiten
sie u. a. Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke anbietet. Auf einigen dieser Seiten befanden sich Meta-Tags
bzw. in "weiß auf Weiß-Schrift" mit der Bezeichnung "AIDOL", d.h. für den Leser der Internetseiten unsichtbar, aber les-
und auffindbar für Suchmaschinen (vgl. u.a. die Ausdrucke der Internetseiten: Anlage K 8 mit Unteranlagen
Ast 13 14, vgl. Bl. 4 mit Beweisantritt; vgl. die sog. Trefferlisten von Suchmaschinen zu "AIDOL" Bl. 5 mit
Beweisantritt sowie Anlage K 8, Unteranlagen Ast 5 9, 19 20), und zwar auch auf Internet-Seiten, auf denen kein
"AIDOL"-Produkt beworben worden ist (Anlagen K 1 4).
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie verkaufe "AIDOL"-Produkte ausschließlich über Fachhändler. Sie habe zu der Beklagten ab dem Jahre 2000 nicht mehr
in geschäftlicher Beziehung gestanden (Bl. 3, Bl. 44-46). Gleichwohl habe die Beklagte auf ihren Websites Meta-Tagging
mit "AIDOL" betrieben bzw. die Bezeichnung in "weiß auf Weiß-Schrift" verwendet, das verletze ihre Rechte an der Klagemarke.
Auf die Abmahnung habe die Beklagte zwar zugesagt, die Meta-Tags zu entfernen, das sei aber unterblieben.
Die Beklagte habe in den Jahren 2000 und 2001 nur geringfügige Mengen "AIDOL"-Produkte von ihr (der Klägerin) bezogen.
Die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen belegten keinen ernsthaften "AIDOL"-Vertrieb. Entgegen der Behauptung der
Beklagten sei im Farben- und Lackhandel das Meta-Tagging mit fremden Herstellermarken nicht brachenüblich (Bl. 47 48).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,
insbesondere im Internet, die Bezeichnung "AIDOL" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere die Bezeichnung
als Meta-Tag im HTML Code für Internet-Seiten "www.ho....de", "www.ho...-online.de" oder "www.sc...-design.com", auch in
Verbindung mit Subdomains zu benutzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Das Recht der Klägerin an der Klagemarke sei im Hinblick auf die konkret bezogenen "AIDOL"-Produkte erschöpft.
Ein Händler mit ständiger Geschäftsbeziehung zum Hersteller dürfe auch dauernd für solche Produkte werben, die er erst
bei einer Einzelbestellung zu beziehen beabsichtige. Die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin gestatteten es ihr
(der Beklagten) allerdings, in Form von Meta-Tags auf die Klagemarke hinzuweisen (Bl. 26 31, 51 53 mit Beweisantritt),
das sei branchenüblich (Bl. 40 42). Ihr Warenbestand bzw. die Bestellungen von "AIDOL"-Produkten seien hierfür stets
ausreichend gewesen (Bl. 19 24 mit Beweisantritt und Anlagen B 1 5). Ende Januar 2001 habe sie (die Beklagte) sämtliche
Meta-Tags entfernen lassen (Bl. 31 37 mit Beweisantritt). Die Ausdrucke aus den Suchmaschinen belegten nicht, zu welchem
Zeitpunkt Meta-Tags noch verwendet worden seien, denn Suchmaschinen überprüften bestehende Links nur in großen
Zeitabständen (Bl. 31 37 mit Beweisantritt).
Durch Urteil vom 1. Februar 2002 (das Verkündungsdatum vom "1. Februar 2001" ist offensichtlich ein Schreibfehler) hat
das Landgericht der Klage stattgegeben. Abweichend von dem gestellten Klageantrag lautet der Verbotsausspruch des Urteils:
"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere im Internet, die Bezeichnung 'Aidol' zu verwenden
und/oder verwenden zu lassen, insbesondere die Bezeichnung 'Aidol' als Meta-Tag im HTML Code für Internet-Seiten
'www. ho....de', 'www. ho...-online.de' auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen".
Auf das Urteil des Landgerichts wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die
Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, ergänzend trägt sie noch vor:
Das Landgericht sei bei der Schwere der behaupteten Verletzungshandlungen von unrichtigen Tatsachenvoraussetzungen
ausgegangen. Es werde nicht zwischen der Verwendung einzelner Meta-Tags und einer solchen "in massiver Weise"
unterschieden. Das Landgericht habe sich auch nicht damit auseinander gesetzt, ob und in welchem Umfang sie
(die Beklagte) tatsächlich Meta-Tags verwendet habe. Die Klägerin sei sich dessen nicht sicher gewesen,
sie habe vorgetragen, es habe sich um einen Meta-Tag oder um einen Hinweis "weiß auf weiß" gehandelt. Vielmehr sei,
dies habe sie (die Beklagte) in der Klageerwiderung zugestanden, von der Verwendung des Begriffs "weiß auf weiß"
im Hintergrundtext und nicht von einem Meta-Tag auszugehen (Bl. 92).
Meta-Tags dienten dazu, in Suchmaschinen gelistet zu werden, wenn der Internet-Benutzer nach dem entsprechenden
Begriff suche. Eine unlautere Verwendung in massiver Form erfolge mit dem Ziel, in den Suchmaschinen so an erster
Stelle angezeigt zu werden (Bl. 92 mit Beweisantritt). Ein ganz anderer Fall sei die Verwendung als Text
"weiß auf weiß" (Bl. 93 mit Beweisantritt). Für die vorliegend in Rede stehende Branche sei die tatsächliche
Bedeutung des angeblichen Meta-Tags im Internet äußerst gering (Bl. 94 mit Beweisantritt).
Entgegen dem Landgericht sei unter Berücksichtigung der früheren Geschäftsbeziehung zur Klägerin und ihrer
(der Beklagten) "AIDOL"-Bestellungen und Vorräte nicht von einer Alibifunktion oder von Scheingeschäften auszugehen,
vielmehr sei sie berechtigt, insoweit die Klagemarke für die von der Klägerin stammenden Waren zu benutzen,
das Markenrecht sei insoweit erschöpft (Bl. 94 99 mit Beweisantritt). Auch jetzt beziehe und verkaufe sie
"AIDOL"-Produkte (Bl. 124) In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte ankündigen lassen, sie verpflichte sich im Wege
des Vergleichs strafbewehrt. es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung 'AIDOL' in welcher
Schreibweise auch immer als Meta-Tag im HTML-Code für ihre Internet-Seiten, insbesondere für die Seiten
'www. ho....de', 'www. ho...-online.de' oder www. sc...-design.com' auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen";
und dazu erklären lassen, diese Erklärung betreffe auch die Benutzung der Bezeichnung als "weiß auf Weiß-Schrift".
Sie behalte sich aber vor, die Bezeichnung "AIDOL" in der beschriebenen Weise zu verwenden, wenn dies im Zusammenhang
mit einem konkreten Angebot von "AIDOL"-Produkten geschehe (Bl. 129; wegen des vollständigen Wortlauts des Vergleichs
vgl. Bl. 129-130).
Den Vergleich haben die Parteien in der Berufungsverhandlung unter beiderseitigem Widerrufsvorbehalt bis zum
15. April 2004 geschlossen (Bl. 130). Mit Schriftsatz vom 15. April 2004 hat die Beklagte den Vergleich widerrufen
(eingegangen am 15.April 2004: Bl.137).
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das landgerichtliche Urteil entsprechend der in der
Berufungsverhandlung vergleichsweise abgegebenen Verpflichtungserklärung der Beklagten bestehen bleibe.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Ergänzend trägt sie noch vor:
Das Landgericht gehe zutreffend von einer Markenbenutzung aus, wenn die Klagemarke im HTML Code einer Internetseite
oder als unsichtbarer "Weiß-auf-Weiß"-Hinweis verwendet werde und die entsprechende Internetseite bei Eingabe der
Klagemarke als Suchwort in der "Trefferliste" der Suchmaschine angezeigt werde. Beide Benutzungsformen hätten
unstreitig stattgefunden (Bl. 106), als Meta-Tag ergäbe sich das aus den Anlagen K 2 3 (Bl. 128). Die Rechte aus der
Klagemarke würden verletzt, wenn auf der mit so einem Hinweis versehenen Internetseite keine "AIDOL"-Produkte
angeboten würden. Es werde zudem bestritten, dass die Beklagte in erheblichem Umfang mit "AIDOL"-Produkten gehandelt
oder sie gar im Lager vorrätig gehalten habe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den
gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß mit der aus dem Ausspruch des
Senatsurteils ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
I.
Der Gegenstand der Unterlassungsklage in der von der Klägerin in der Berufungsinstanz verteidigten Fassung ist die
Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift"
auf den Internetseiten der Beklagten, insbesondere auf den Internetseiten der namentlich im Verbotsausspruch des
Senatsurteils aufgeführten Domains, auch in Verbindung von Subdomains. Dabei betrifft das Verbot nur die
beschriebene Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" auf solchen Internetseiten, die nicht im Zusammenhang mit einem
konkreten Angebot von "AIDOL"-Produkten stehen, das Verbot bezieht sich dabei auf die Verwendung für Holzschutzmittel,
Holzschutzlasuren und Klarlacke. Das hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt.
II.
Der mit der Unterlassungsklage in der Berufungsverhandlung entsprechend den Ausführungen unter I. geltend gemachte
Unterlassungsanspruch ist aus § 14 Abs. 2, 5 MarkenG begründet.
1.) Die Verwendung der Klagemarke "AIDOL" entsprechend dem Verbotsausspruch des Senats und den obigen Ausführungen
zum Streitgegenstand unter I. erfolgt zeichenmäßig.
(a) Es handelt sich um eine Phantasiebezeichnung ohne beschreibenden Inhalt, schon deswegen liegt die zeichenmäßige
Verwendung auf der Hand und bedarf im Ausgangspunkt keiner vertieften Begründung. Denn unter der zeichenmäßigen
Benutzung versteht man die Verwendung zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft von Produkten aus immer nur einer
Betriebsstätte. Wird die Bezeichnung "AIDOL" im geschäftlichen Verkehr für Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren
und/oder Klarlacke verwendet, so wird damit stets auf den Betrieb bzw. auf die Waren der Klägerin hingewiesen.
Um eine beschreibende Funktion etwa nach Art einer Gattungsbezeichnung geht es für die angesprochenen Verkehrskreise
offensichtlich nicht.
(b) Aus der jüngeren Rechtssprechung ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anderes.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings auch nach Rezeption der EuGH-Rechtsprechung zur Frage des Erfordernisses der
markenmäßigen Verwendung eines Zeichens in der Verletzungsform als Voraussetzung für die Anwendung der Verbotsnormen
der Markenrechts-Richtlinie (vgl. dazu die EuGH WRP 1999, 407 „BMW/Deenik“; WRP 2002, 664 „Hölterhoff“) den in der
deutschen Rechtsprechung seit langem anerkannten Erfahrungssatz bekräftigt, dass selbst eine nach Art einer Marke
verwendete Bezeichnung, die entweder eine reine Gattungsbezeichnung darstellt oder jedenfalls nach allgemeinem
Sprachverständnis beschreibenden Charakter hat, vom Verkehr in aller Regel als Sachhinweis zur Unterrichtung des
Publikums und nicht als Herstellerhinweis verstanden werden wird (BGH WRP 2003, 1353 AntiVir/AntiVirus m. w. Nw.).
Das setzt aber das Vorliegen von Gattungsbezeichnungen oder Bezeichnungen mit beschreibendem Charakter voraus.
Bei der Klagemarke handelt es sich hingegen um eine "typische" Markenbezeichnung ohne beschreibenden Inhalt.
(c) Wird die Bezeichnung "AIDOL" und damit die Klagemarke entsprechend dem Gegenstand der Unterlassungsklage
(nach den obigen Ausführungen unter I.) benutzt, d. h. als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform
"weiß auf Weiß-Schrift" auf den Internetseiten der Beklagten, liegt auch nach Auffassung des Senats eine
zeichenmäßige Benutzung vor.
(aa) In der Rechtsprechung und in der Literatur ist es umstritten, ob die Verwendung fremder Zeichen als Meta-Tag
überhaupt einen kennzeichnenden Gebrauch im Sinne der Verletzungstatbestände des MarkenG darstellt.
Dies wird verneint vom OLG Düsseldorf (GRUR-RR 2003, 340 Impuls; ebenso im Beschluss des OLG Düsseldorf vom
17. Februar 2004 I 20 U 104/03 Metatags III); dagegen bejaht vom LG München (NJW-RR 2001, 550),
OLG München (WRP 2000, 775), OLG Karlsruhe (WRP 2004, 507) und Ingerl/Rohnke (Markengesetz, 2. Auflage,
nach § 15 MarkenG Rz. 83).
(bb) Nach Auffassung des Senats ist mit dem Österreichischen Obersten Gerichtshof
(GRUR-Int. 2001, 796 Numtec Interstahl) von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalles auszugehen,
die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Aufruf des konkreten Zeichens und der
ihm sodann gezeigten Trefferliste haben wird (vgl. zutreffend ebenso: Kur CR 2000, 448 und Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Auflage, § 14 MarkenG Rz. 1198).
Bei der Klagemarke "AIDOL" handelt es sich, wie ausgeführt, um eine typische Markenbezeichnung,
die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Diese Bezeichnung ist nahe liegend nur dazu geeignet, eine darunter
angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers zu unterscheiden und muss daher vom Verkehr als
Herkunftshinweis verstanden werden. Auch bei einer gesteigerten Trefferzahl nach Eingabe des Begriffs "AIDOL"
als Suchwort in eine Suchmaschine wird der Suchmaschinen-Nutzer vernünftigerweise nur erwarten können, dort
jeweils Angebote von "AIDOL"-Waren, d. h. von solchen aus dem Betrieb der Klägerin stammenden zu bekommen.
(cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" als Meta-Tag im HTML-Code oder in der
Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift" eine markenmäßige Benutzung. Unerheblich ist dabei, dass der Nutzer der
Internetseiten, auf denen sich ein solcher Hinweis befindet, diesen nicht "lesen" kann. Er ist gleichwohl vorhanden
und insoweit auch benutzt. Denn diese Form der unsichtbaren, aber für die Suchmaschinen lesbaren Markierung dient
gerade dazu, über die "Trefferliste" auf die entsprechenden Internetseiten zu gelangen.
2.) Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform
"weiß auf Weiß-Schrift" durch die Beklagte ist als Markenverletzung rechtswidrig. Es handelt sich um den Tatbestand
der doppelidentischen Verwendung, also der Benutzung eines identischen Begriffs im identischen Warenbereich der
Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann von einer Erschöpfung des Markenrechts (§ 24 MarkenG) nicht ausgegangen werden.
Es geht bei der streitgegenständlichen Verwendung der Klagemarke nicht um eine solche im Zusammenhang mit dem
Angebot der "AIDOL" Waren der Klägerin, sondern auf solchen Internetseiten der Beklagten, die nichts damit zu tun haben.
In solchen Fällen kann eine markenrechtliche Erschöpfung nicht eintreten.
Von einer (stillschweigenden) Gestattung seitens der Klägerin für eine solche "umlenkende" Form der Benutzung
der Klagemarke über diese gelangt man zu Internetseiten der Beklagten, und zwar wider Erwarten nicht zu einem
"AIDOL"-Angebot, sondern zu anderen Darstellungen des Unternehmens bzw. der Waren der Beklagten kann ebenfalls
nicht ausgegangen werden. Hierzu hat die Beklagte auch nichts vorgetragen. Unerheblich ist die von der Beklagten
geschilderte (und von der Klägerin bestrittene) Branchenübung, derartige Meta-Tags zu verwenden, wenn die betreffende
Markenware auf den jeweiligen Internetseiten angeboten wird. Denn um eine solche Benutzung geht es nach dem
Streitgegenstand, wie ausgeführt, nicht.
3.) Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs, die Wiederholungsgefahr, jedenfalls aber die
Erstbegehungsgefahr, sind gegeben.
Der Unterlassungsantrag in der in der Berufungsverhandlung klargestellten Fassung entsprechend den obigen
Ausführungen unter I. beschreibt die konkrete Verletzungsform. Es ist als unstreitig anzusehen, dass die
Beklagte auf Internetseiten, die kein Angebot von "AIDOL"-Produkten zum Inhalt haben, die Bezeichnung
"AIDOL" als Meta-Tag im HTML-Code verwendet hat (Anlagen K 2 3, in der Anlage K 3 im zweiten Absatz vorletzte Zeile,
vgl. Bl. 128); hierauf hat die Klägerin nochmals in der Berufungsverhandlung ausdrücklich verwiesen. Damit besteht
jedenfalls auch Begehungsgefahr für eben eine solche Verwendung in der Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift".
Denn in beiden Fällen ist die Marke für den normalen Internet-Benutzer unlesbar, wohl aber für die Suchmaschinen.
Im Übrigen würde nichts anderes gelten, wenn man von dem früheren Vortrag der Beklagten ausgeht, in dem die
Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" als Meta-Tag im HTML-Code bestritten, aber in der Benutzungsform
"weiß auf Weiß-Schrift" eingeräumt worden ist. Insoweit würde entsprechend den obigen Ausführungen die
Wiederholungsgefahr betreffend der Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift" gegeben sein und Erstbegehungsgefahr
betreffend die Verwendung als Meta-Tag im HTML-Code.
Auf welchen Internetseiten der Beklagten im Einzelnen die Bezeichnung "AIDOL" als Meta-Tag im HTML-Code oder in der
Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift" erfolgt ist, bedarf keiner näheren Darstellung. Der Unterlassungsanspruch
bezieht sich allgemein auf Internetseiten der Beklagten und auf die konkret im Verbotsausspruch des Senats genannten
Domains der Beklagten. Auch insoweit erfasst das Verbot die konkrete Verletzungsform.
4.) Nach alledem ist auch nach Auffassung des Senats der Unterlassungsanspruch begründet.
Inwieweit noch Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bestehen bzw. bei der beanstandeten Markenbenutzung
bestanden haben und inwieweit die Beklagte einen beachtlichen Warenbestand mit "AIDOL" hatte oder hat, ist nach
dem Streitgegenstand unerheblich.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Abänderung des Verbotsausspruchs ist nur redaktioneller Natur und keine teilweise Klagezurücknahme.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden
Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Eine Vorlage an den EuGH (Art. 234 EG) kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Wie die obigen Ausführungen
zeigen, steht die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
und Entscheidungen im Einklang.
(Unterschriften)
|