Leitsatz
Der Verkäufer einer Ware wird im Internethandel erst von seiner Leistungspflicht frei, wenn beim
Versendungskauf die ordentliche Übergabe an ein Versandunternehmen durchgeführt wurde.
AMTSGERICHT BAD IBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4b C 1028/01
Entscheidung vom 11. Januar 2002
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Rückzahlungsanspruch
in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu, der sich aus den §§ 326, 327, 346 ff. BGB ergibt.
Der Kläger ist am 08. August 2001 wirksam von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag
zurückgetreten. Dieser Rücktritt war gemäß § 326 BGB wirksam, da der Beklagte sich mit einer ihm
obliegenden Hauptleistungsverpflichtung in Verzug befand und unter Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung zur Vornahme der Leistung aufgefordert worden war. Aufgrund des zwischen
den Parteien geschlossenen Kaufvertrages war der Beklagte gemäß § 433 Abs. 1 BGB dazu
verpflichtet, dem Kläger die verkaufte Digitalkamera zu Übergeben und ihm das Eigentum daran zu
verschaffen.
Der Kläger hatte mithin einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Vornahme der zur Erfüllung
des Kaufvertrages erforderlichen Handlungen, insbesondere stand dem Beklagten wegen der
Vorleistung des Klägers die Einrede aus § 320 BGB, deren Vorhandensein den Verzug
ausgeschlossen hätte, nicht zu. Bei der Frage, ob der Beklagte ordnungsgemäß geleistet und damit
den Schuldnerverzug vermieden hat, ist die Bestimmung des Leistungsortes von Bedeutung.
Entscheidend ist, ob die Parteien eine Schickschuld oder eine Bringschuld vereinbart haben.
Während bei der Bringschuld der Transport als solcher zur Leistungshandlung des Verkäufers gehört,
hat dieser bei der Schickschuld mit der Auslieferung der Ware an die Transportperson das seinerseits
erforderliche zur Herbeiführung des Leistungserfolges getan.
Aus dem Online-Auktionsangebot des Beklagten ergibt sich nicht, dass er dazu verpflichtet war, dem
Käufer die gekaufte Sache an seinem Wohnsitz zu übergeben. Aus dem Angebot ergibt sich lediglich
eine Konkretisierung des Lieferumfanges im Hinblick auf Zubehörteile der Kamera.
Entsprechend der gesetzlichen Wertung von § 269 Abs. 3 BGB liegt deshalb eine Schickschuld vor.
Im Rahmen dieses Versendungskaufs war der Beklagte zum Abschluss eines entsprechenden
Beförderungsvertrages sowie zur Übergabe der Sache an die zur Ausführung der Versendung
bestimmte Person verpflichtet.
In diesem Fall hätte der Beklagte seiner Hauptleistungspflicht zur Übergabe der verkauften Sache
entsprochen, das Risiko eines etwaigen Unterganges wäre gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Käufer
übergegangen.
Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Übergabe der verkauften Sache an den Beförderer ist der
Verkäufer.
Dieser Nachweis ist dem Beklagten nicht gelungen: Es steht nicht fest, dass er die Kamera am
17.07.2001 tatsächlich auf den Postweg gebracht hat.
Bei einer Versendung als Paket hätte der Beklagte einen entsprechenden Einlieferungsbeleg der Post
erhalten und somit Beweis für die Übergabe an den Beförderer erbringen können. Der von ihm zu den
Akten gereichte Postbeleg der Postfiliale Georgsmarienhütte beweist dagegen lediglich, dass er am
7.07.2001 erstanden hat Briefmarken im Werte von 14,40 DM.
Der Kauf von Briefmarken aber beweist nicht, dass die Kamera tatsächlich zur Post gegeben wurde.
Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 21.12.2001 als Beweis seine eigene Parteivernehmung
anbietet, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Beweismittel
Der Beklagte kann somit nicht beweisen, dass er die Kamera tatsächlich zur Post gegeben hat. Damit
steht nicht fest, dass er seiner Hauptleistungsverpflichtung zur Übergabe an ein
Transportunternehmen genügt hat.
Er war vom Kläger mehrfach telefonisch und schriftlich per E-mail zur Lieferung der Kamera
aufgefordert worden.
Er befand sich somit mit der Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung zur Übersendung der Kamera
in Verzug, so dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 326 BGB
vorliegen.
Der Beklagte hat somit den Nachteil davon zu tragen, dass er nicht beweisen kann, dass er die
Kamera tatsächlich zur Absendung gegeben hat.
Demgemäß war nach dem Rücktritt des Klägers der Klage auf Rückforderung des überwiesenen
Betrages stattzugeben.
|