Leitsatz
Die Löschung einer eBay-Bewertung kann dann durch einstweilige Verfügung verlangt werden, wenn
sie Tatsachenbehauptungen enthält, deren Unwahrheit offensichtlich ist.
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 0 6/04
Entscheidung vom 18. Februar 2004
In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
[…]
gegen
[…]
hat die 12.Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch den Richter am Landgericht Dr. …, den
Richter … und den Richter am Landgericht Dr. … auf die mündliche Verhandlung vom 04.02.2004
für Recht erkannt:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin vertreibt über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „xyz-de“ einen
Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte.
Der Antragsgegner erwarb unter dem 2.12.2003 drei Packungen „T.“, eine Nahrungsmittelergänzung
für Sportler. Bei „T.“ handelt es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer
unterstützt und das Muskelwachstum fördert.
In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. - 100 Kapseln
à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Auf den Farbausdruck der
eBay-Seite (B 1) nimmt die Kammer Bezug.
Jede der Kapseln hat ein Gewicht von 750 mg. Nachdem der Antragsgegner drei Packungen erhalten
hafte, beschwerte er sich bei der Antragstellerin darüber, dass in der Kapsel von dem gewünschten
Wirkstoff nur 400 mg enthalten seien. Unstreitig ist in einer Kapsel weniger als 750 mg des Wirkstoffes
enthalten.
Im Rahmen des bei der lnternetplattform eBay üblichen Bewertungssystems, veröffentlichte eBay am
22.12.2003 aufgrund ihrer Statuten die Beschwerde des Antragsgegners auf dem Bewertungsprofil für
den Verkäufer „xyz-de“ mit folgendem Wortlaut: „Beschwerde: statt der in der Werbung
vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg.“ Im unmittelbaren Zusammenhang, nämlich genau darunter
positioniert, antwortete die Antragstellerin: „In der Auktion steht: 100 Kapseln à 750 mg! Das gleiche
steht auf Verpackung!“. Auf der Verpackung steht: „100 Kapseln à 750 mg“ (vgl. Anlage B 4).
Aus den Statuten von eBay ergibt sich, dass grundsätzlich von Seiten eBay nicht in das
Bewertungssystem eingegriffen wird. Die abgegebenen Bewertungen werden durch eBay weder
verändert noch entfernt. Die Bewertungen der Handelspartner sollen ein aussagekräftiges Bild von der
Vertrauenswürdigkeit der Mitglieder wiedergeben. Unter anderem heißt es unter der Rubrik „Löschung
von Bewertungen“:
„In das Bewertungssystem fließen sowohl die positiven als auch negativen Erfahrungen ein, die
andere eBay-Mitglieder mit einem Handelspartner gemacht haben. Grundlage für die Entscheidung
der Mitglieder, welche Bewertung sie für zutreffend und gerechtfertigt halten, bilden die allein den
Handelspartnern zugänglichen Informationen über den Verlauf der Transaktionen nach
Angebotsende.
Der Informationsaustausch im Bewertungssystem und die Weitergabe von Erfahrungen mit
Handelspartnern an die Gemeinschaft ist eine wesentliche Basis für das sichere und vertrauensvolle
Handeln unter eBay. Nur ein unabhängiges, neutrales Bewertungssystem, das unverfälschte
Bewertungsprofile abbildet, kann dies gewährleisten.“
Die Antragstellerin behauptet, die von ihr wiedergegebenen Angaben in der Werbeanzeige
entsprächen der Produktbeschreibung des Herstellers und seien so auf dem Originaletikett
wiedergeben.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, es liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb vor. Die Tatsachenbehauptung des Antragsgegners sei geeignet ihr Ansehen und
ihre Kreditwürdigkeit erheblich herabzusetzen. Aufgrund der Eigenart des Bewertungssystems bei
eBay sei mit einer solchen sachlich unrichtigen negativen Bewertung der Vertrieb des konkreten
Produkts, aber auch der Weitervertrieb sehr erschwert. Die Äußerung sei als Schmähkritik
untersagungsfähig. Ferner sei die Antragstellerin in ihrer persönlichen Ehre verletzt, da der
Antragsgegner ihr Betrug vorwerfe.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, es unter Anordnung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen:
Im Internet im Bewertungsforum des Internetauktionshauses Ebay unter
http://cgi2.ebay.de/awcgi/eBayISAPI.dll?ViewFeedback&userid=xyz-de wörtlich oder sinngemäß zu
behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Antragstellerin gaukele in ihrer Werbung etwas vor,
insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
(Screenshot)
Der Antragsgegner beantragt,
wie geschehen zu erkennen.
Der Antragsgegner bestreitet, die Antragstellerin stehe in irgendeiner Weise mit der Firma „zyx“ im
Zusammenhang. Er behauptet, eine Differenz des Inhaltsstoffes um etwa die Hälfte sei nicht normal
und diese Differenz ergebe sich nicht unter anderem aus dem Gewicht der Kapsel selbst. Ferner habe
er die Beschwerde nicht für Jedermann sichtbar im Internet veröffentlicht.
Er ist der Auffassung, ein Verfügungsanspruch liege nicht vor, da er auf Grund falscher Werbe- und
Mengenangaben über die Menge des Wirkstoffes „T.“ in der Packung getäuscht worden sei.
Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird im Übrigen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da der Antragstellerin ein
Unterlassungsanspruch in der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den
Antragsgegner zusteht.
I.
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB nicht
zu.
1.
Die Antragstellerin muss es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hinnehmen, dass
Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind, bei dem vom dem
Internetauktionhauses eBay vorgesehene Bewertungsverfahren veröffentlicht werden. Ein Fall einer
offensichtlichen Rechtsverletzung liegt hier nicht vor.
Das Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung in Form einer unwahren
Tatsachenbehauptung ergibt sich aus einer Interessen- und Güterabwägung der Parteien,
insbesondere aus dem Umstand, dass bei dem lnternetauktionhauses eBay ein spezielles
Bewertungsverfahren existiert und es sich bei diesem System um ein Verkaufsforum handelt, welches
Unternehmer zum Verkauf von Produkten an eine Vielzahl von Verbrauchern benutzen.
Bei dem Bewertungsverfahren handelt es sich um ein System, dass den Mitgliedern von eBay
ermöglicht, Transaktionen zu bewerten, die sie über eBay abgeschlossen haben. Sinn und Zweck des
Bewertungssystems ist es, an Hand von Bewertungen der Käufer ein aussagekräftiges Bild des
Verkäufers der Öffentlichkeit zu präsentieren. Es soll als Grundlage für Kaufentscheidungen anderer
Käufer dienen. „Hierfür ist es notwendig, dass sich die Handelspartner im Anschluss an die
Transaktionen gegenseitig bewerten“, so die Statuten von eBay. Grundlage von Bewertungen bilden
die allein den Handelspartnern zugänglichen Informationen über den Verlauf der Transaktion nach
dem Angebotsende. Der Informationsaustausch im Bewertungssystem und die Weitergabe von
Erfahrungen mit Handelspartnern an andere Interessenten bildet eine wesentliche Grundlage in einem
zum Teil anonymisierten Handel bei eBay.
Dem Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass
es ein Gewerbetreibender grundsätzlich nicht hinnehmen muss, dass er bei wirtschaftlich nicht sehr
bedeuteten Verträgen in der Öffentlichkeit mit Äußerung jeder Art konfrontiert wird. Die Antragstellerin
hat sich bewusst dem Handel in der Öffentlichkeit ausgesetzt, insbesondere einem Handel über die
Internetplattform eBay. Handelt indes ein Unternehmen öffentlich, um eine größtmögliche Vielzahl von
Kunden zu erreichen und akquirieren zu können, so rechtfertigt dies auch grundsätzlich eine
Gegenäußerung der Vertragspartner in der Öffentlichkeit. Ein überwiegendes Schutzinteresse seitens
des Verkäufers besteht nicht.
Indes ist die Besonderheit bei dem Bewertungssystem von eBay, dass der derjenige, der als
Handelspartner mit einer Beschwerde in Form einer Äußerung konfrontiert wird, nicht schutzlos ist.
Vielmehr eröffnet das Bewertungssystem von eBay dem Handelspartner die Möglichkeit, direkt und in
einem unmittelbaren Zusammenhang eine Gegenäußerung vorzunehmen; somit werden
schutzwürdige Belange des Handelspartners berücksichtigt. Mithin kann der Handelspartner auf die
Bewertung sofort reagieren, um Driften eine eigene Bewertungsgrundlage von der Sachlage zu
verschaffen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich wie beider
Antragstellerin um eine Firma handelt, die sich unter einem Pseudonym dem Markt präsentiert und
Handel betreibt. In einem solchen Fall, in dem andere Bezeichnungen einer Firma in der Öffentlichkeit
zum Zwecke des Handelstreibens vom eigentlichen Geschäftsherrn benutzt werden, ist das
Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung gerechtfertigt, da nur in diesem Falle die
schutzwürdigen Interessen des eigentlichen Geschäftsherrn beeinträchtigt sind.
Dem Interesse des Gewerbetreibenden stehen nämlich die Interessen des Marktes an umfassenden
Informationen gegenüber. Für einen Marktteilnehmer bietet das Bewertungsverfahren mit die einzige
Informationsquelle über den Geschäftspartner und ist deshalb die Grundlage seiner Entscheidung
zum Abschluss eines Vertrages.
3.
An einer offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es hier, da es sich nicht um eine unwahre
Tatsachenbehauptung handelt.
Die Antragstellerin warb mit der Aussage „T… - 100 Kapseln à 750 mg“. Dem entgegnete der
Antragsgegner mit der Aussage, die Kapseln würden lediglich 400 mg dieses Wirkstoffs enthalten.
Dem trifft die Antragstellerin nicht entgegen. Vielmehr trägt sie vor, dass es zu Differenzen bei den
Kapseln komme und dies normal sei. Mithin greift sie die inhaltliche Aussage des Antragsgegners,
dass nicht 750 mg des Wirkstoffes „T…“ in einer Kapsel enthalten sind, nicht an. Wie die
Antragstellerin in ihrer Entgegnung nämlich Dritten mitteilte, liege das Gesamtgewicht der einzelnen
Kapsel bei 750 mg. Diese Aussage hat der Antragsgegner nicht angegriffen, sondern hat vielmehr auf
die Menge des Wirkstoffes in der Kapsel abgestellt, die entgegen der Werbeaussage nicht bei 750 mg
lag.
Zwar mag die Herstellerangabe zutreffend sein - 100 Kapseln ä 750 mg - entscheidend ist, dass die
Antragstellerin den unmittelbaren – blickfangmäßigen – Zusammenhang zwischen Wirkstoff und
Gewicht von 750 mg hergestellt hat.
II.
Ebenfalls scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB aus. Ein
rechtswidriger Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liegt aus
oben ausgeführten Gründen nicht vor. Die Antragstellerin begibt sich mit Produkten, die sie zum
Verkauf anbietet, in die Öffentlichkeit. In diesem Fallmuss sie auch negative Kritik hinnehmen, zumal
es an einer unwahren Tatsachenbehauptung fehlt.
Allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner sich dahingehend geäußert hat, die Antragstellerin
„gaukle“ Dritten etwas vor, rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch nicht. Diese wertende Äußerung
basiert darauf, dass entgegen der Ankündigung der Antragstellerin - „T… - 100 Kapseln à 750 mg“ -
diese gerade nicht den Wirkstoff „T…“ in der angekündigten Menge enthalten haben. Die in dem Wort
„vorgaukeln“ enthaltene Wertung gründet sich mithin auf zutreffenden Tatsachen, die unter
Berücksichtigung der oben aufgezeigten Gesamtumstände keinen Unterlassungsanspruch
rechtfertigen, da auch kein Fall einer „Schmähkritik“ vorliegt. Außerhalb des Wettbewerbsrecht kommt
ein Unterlassungsanspruch insbesondere aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB nur bei falschen
Tatsachenbehauptungen - hier nicht der Fall - oder bei Werturteilen, die als sog. „Schmähkritik“ zu
bezeichnen sind und ausschließlich dazu dienen, den Kritisierten zu diffamieren, in Betracht (OLG
Köln, MD 2004, 84, 87 – Warning). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wegen seines die
Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht
auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in
der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch
polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG, NJW 1995,
3303; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz.91). Hier basiert die Äußerung des Antragsgegners darauf,
dass die Antragstellerin blickfangmäßig mit die Aussage warb „T… - 100 Kapseln a 750 mg“. Weitere
Informationen standen dem Antragsgegner nicht zu, so dass für ihn ein berechtigter Anlass bestand,
der Äußerung der Antragstellerin entgegen zu treten. Eine bloße Diffamierung der Antragstellerin liegt
nicht vor.
III.
Ein Anspruch aus § 823 Abs.1 i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB scheidet ebenfalls hinsichtlich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Firma Tradingmaster aus. Die Antragstellerin beruft sich zwar
auf ihr eigenes allgemeines Persönlichkeitsrecht, aber ein Eingriff in dieses liegt erkennbar nicht vor,
da die Antragstellerin nicht persönlich durch Äußerungen beeinträchtigt wurde. Vielmehr geht es um
das Firmen Pseudonym „xyz-de, hinter dem die Firma Tradingmaster der Antragstellerin steht.
Grundsätzlich könnte sich auch eine Firma auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, wenn
einem Unternehmen betrügerische Handlungen vorgeworfen werden (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht,
1999, Rz.139). Dies ist hier nicht der Fall, da das von der Antragstellerin behauptete strafrechtlich
relevante Verhalten seitens des Antragsgegners nicht besteht. Unbestritten ‚enthält die einzelne
Kapsel nur 400 mg von dem Wirkstoff „T…“.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs.1, 708 Nr.6, 711 S.1, 3 ZPO.
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