Leitsatz
Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation
eines automatischen Einwahlprogramms (so genannter Dialer) in einen Computer, das für den
durchschnittlichen Anschlussnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine
Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat
(Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: III ZR 96/03
Entscheidung vom 4. März 2004
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27.
Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Inanspruchnahme von
Telefonmehrwertdiensten.
Die Klägerin betreibt im Raum B. ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und stellt ihren
Kunden Teilnehmeranschlüsse zur Verfügung. Für Verbindungen, die nicht zwischen ihren
Netzkunden hergestellt werden, nimmt die Klägerin das Netz der D. T. AG (nachfolgend DTAG)
entgeltlich in Anspruch. Bei der Anwahl von 0190- oder 0900-Mehrwertdiensten wird die Verbindung
von der DTAG zu dem Inhaber der Zuteilung der 0190- oder 0900-Rufnummer weitergeleitet, der in
der Regel ebenfalls als Telekommunikationsunternehmen (Plattformbetreiber) tätig ist. Dieser stellt
seinerseits die Rufnummern den Diensteanbietern zur Verfügung und leitet die eingehenden
Verbindungen an diese weiter. Zwischen dem Anschlusskunden und der Klägerin, der Klägerin und
der DTAG, der DTAG und dem Plattformbetreiber sowie zwischen diesem und dem Diensteanbieter
bestehen jeweils gesonderte Verträge.
Die Beklagte hatte mit der Klägerin einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-
Telefonanschlusses geschlossen. Einbezogen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin, die auszugsweise wie folgt lauteten:
"4.1 Soweit der Kunde Leistungen der B. (= Klägerin) in Anspruch nimmt, ist er zur Zahlung der
Vergütungen verpflichtet, wie sie sich aus den veröffentlichten und dem Kunden bei Vertragsschluß
bekanntgegebenen Tarifen im einzelnen ergeben. Die Vergütungspflicht trifft den Kunden auch dann,
wenn sein Anschluß durch Dritte benutzt wurde und der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat."
Nach der Preisliste der Klägerin waren für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten an die
Klägerin Entgelte zwischen 0,41414 und 1,85599 pro Minute zu entrichten. Für die Verbindungen, bei
deren Herstellung die Klägerin das Netz der DTAG in Anspruch nimmt, hat sie an diese einen Teil der
von ihr vereinnahmten Beträge abzuführen. Der ihr verbleibende Anteil ist bei der Nutzung von
Mehrwertdiensten höher als bei der Anwahl von geographischen Rufnummern.
Von Mai bis August 2000 wurde von dem Anschluss der Beklagten eine Vielzahl von Verbindungen zu
der Rufnummer 0190-[...] hergestellt. Hierfür berechnete die Klägerin auf der Grundlage ihrer
Preisliste insgesamt 15.770,92 DM. Die genannte Nummer ist an einen H. H. vergeben, von dem
lediglich eine spanische Postfachadresse bekannt ist. Darüber hinaus wurden weitere
Mehrwertdienste angewählt, für die die Klägerin 1.201,28 DM in Rechnung stellte.
Die Beklagte hat behauptet, die Verbindungen zu der oben genannten 0190-Nummer seien durch ein
heimlich installiertes Einwahlprogramm, einen so genannten Dialer, hergestellt worden. Ihr seinerzeit
16-jähriger Sohn habe aus dem Internet eine Datei namens "[...].exe" auf seinen Computer
heruntergeladen, von der er sich eine bessere Bilddarstellung versprochen habe. Nachdem er
bemerkt habe, dass lediglich eine teure 0190-Verbindung zu Erotikseiten hergestellt wurde, habe er
die Datei gelöscht. Diese habe aber zuvor die Einstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk (DFÜ-
Netzwerk) heimlich derart verändert, dass sämtliche Verbindungen in das Internet nicht mehr über die
Standardeinwahl der Klägerin erfolgten, sondern über die Nummer 0190-[...], ohne dass dies jeweils
bemerkbar gewesen sei.
Die Klage, mit der außer dem Entgelt für die Verbindungen zu der vorgenannten Nummer auch
weitere Forderungen geltend gemacht wurden, hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Kammergericht
(NJW-RR 2003, 637) hat die Klage bis auf eine Teilsumme, die andere Verbindungen betraf, und den
Betrag, den die Beklagte zu zahlen gehabt hätte, wenn die strittigen Einwahlen in das Internet über
die Standardverbindung der Klägerin erfolgt wären, abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf
Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung den Sachvortrag der Beklagten zum
Zustandekommen der Verbindungen zu der vorgenannten Nummer als zutreffend zugrunde gelegt. Es
hat die Klageabweisung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dem Anspruch der Klägerin
wegen der Anwahl der Nummer 0190-[...] stehe ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus culpa
in contrahendo in Verbindung mit § 278 BGB gegenüber. Dieser sei darauf gerichtet, sie so zu stellen,
als ob die Einwahl in das Internet über die von der Klägerin angebotene Standardverbindung erfolgt
wäre. Die Klägerin müsse sich das Verhalten des Diensteanbieters H. nach § 278 BGB zurechnen
lassen. Dieser sei Verhandlungsgehilfe für den Abschluss der jeweiligen Einzelverträge gewesen, die
aufgrund der Wahl der genannten Ziffernfolge im Rahmen des Vertrages zwischen den Parteien
zustande gekommen seien. Die Klägerin sei mittels ihrer vertraglichen Beziehungen zur DTAG als
Wiederverkäuferin der Leistung des Mehrwertdiensteanbieters aufgetreten. Sie müsse damit das
Risiko von Einwendungen des Anschlussinhabers tragen. Die Herstellung von Verbindungen zum
Mehrwertdiensteanbieter sei aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin hieran
auch nicht als neutrales Geschäft anzusehen. Der Diensteanbieter H. habe seine Sorgfaltspflichten
gegenüber den potentiellen Kunden schuldhaft verletzt, indem er es unterlassen habe, darauf
hinzuweisen, dass sich mit dem Herunterladen des scheinbar der Verbesserung der Bilddarstellung
dienenden Programms ein sog. Dialer im DFÜ-Netzwerk installiere.
II.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Es
habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Behauptung der Beklagten, die Anwahl der
Telefonnummer 0190-.......... sei ausschließlich durch einen Dialer erfolgt, bestritten habe. Vielmehr
begründe die Tatsache, dass von dem Anschluss der Beklagten weitere 0190-Nummern angerufen
worden seien, die Vermutung, dass es sich insgesamt bei der Anwahl solcher Nummern nicht um
unbewusste Nutzungen gehandelt habe. Diese Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die entsprechende Behauptung der Beklagten im Tatbestand seines Urteils
als strittig gekennzeichnet.
Auch in den Entscheidungsgründen hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich durch das
Herunterladen der Datei "[...].exe" auf den vom Sohn der Beklagten benutzten Computer heimlich ein
Dialer installierte, der Einwahlen in das Internet unbemerkbar zu der Rufnummer 0190-[...] umleitete.
Das Berufungsgericht hat dies unter Hinweis auf die unbestritten gebliebenen, von der Beklagten
vorgelegten Bildschirmausdrucke bejaht. Es hat ferner als lebensfremd gewürdigt, dass die Beklagte
oder ihr Sohn bei zutreffender Information über den Dialer die Einwahl in das Internet über die 0190-
Nummer des H. vorgenommen hätten. Diese Ausführungen zeigen, dass das Berufungsgericht das
Vorbringen der Klägerin, dessen Berücksichtigung die Revision vermisst, einbezogen hat. Die
Würdigung des Sachverhalts hält sich in den Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
III.
In materiellrechtlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung
stand.
1. Durch den Abschluss des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrages
verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten den Zugang zu dem öffentlichen
Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und
Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest-
oder Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1998
- III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188, 3191; Graf v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag,
2001, S. 21, 25; so auch zum Mobilfunkvertrag: Senat, Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 -
NJW 2002, 361, 362). Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien richten sich nach diesem
Vertragsverhältnis.
Nimmt der Anschlusskunde einen so genannten Mehrwertdienst in Anspruch, zu dem die Verbindung
regelmäßig über eine mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnende Nummer hergestellt wird, tritt
nach der vorzitierten Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (aaO) ein weiteres
Rechtsverhältnis hinzu. Neben der die technische Seite des Verbindungsaufbaus betreffenden und im
Rahmen des Telefondienstvertrages zu erbringenden Dienstleistung des Netzbetreibers (vgl. § 3 Nr.
16, 19 TKG) entsteht ein Rechtsverhältnis mit dem Anbieter der die inhaltliche Seite des Vorgangs
betreffenden Dienstleistung. Bei dieser weiteren Dienstleistung handelt es sich um Teledienste im
Sinne des Teledienstegesetzes (Senatsurteil vom 22. November 2001 aaO, m.w.N.). Nach § 5 Abs. 1
und 3 TDG in der hier maßgeblichen Fassung (jetzt: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 TDG in der Fassung des
Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14.
Dezember 2001, BGBl. I S. 3721) trifft die Verantwortlichkeit für den Inhalt der angebotenen Dienste
grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht aber daneben auch den den Zugang zur Nutzung
vermittelnden Netzbetreiber. Hieraus hat der Senat den Schluss gezogen, dass der Einwand der
Sittenwidrigkeit der Leistung des Diensteanbieters den Anspruch des Netzbetreibers auf das für die
Herstellung der 0190-Sondernummer-Verbindung geschuldete erhöhte Entgelt unberührt lässt. Diese
Rechtsprechung hat in der Literatur vielfältige Kritik erfahren (ablehnend: Härting, recht der
mehrwertdienste - 0190/0900 -, 2004, Rn. 120; ders. DB 2002, 2147, 2148 f; Klees CR 2003, 331, 335
f; Hoffmann ZIP 2002, 1705, 1706 ff; Fluhme NJW 2002, 3519, 3520 f; Spindler JZ 2002, 408 ff; Koos
K&R 2002, 617, 618 ff; zustimmend: Schlegel MDR 2004, 125, 126; Eckhardt CR 2003, 109 ff;
Draznin MDR 2002, 265 ff).
Die rechtlichen Erwägungen des Senats in der vorzitierten Entscheidung sind mit Inkrafttreten der
Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) vom 20.
August 2002 (BGBl. I S. 3365), durch die § 15 Abs. 3 TKV eingefügt wurde, in weiten Teilen obsolet
geworden. Nach dieser Bestimmung hat der die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den
Kunden darauf hinzuweisen, dass er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung
gestellte Forderungen erheben kann. Mit dieser Regelung sollten die Rechte des Verbrauchers
gegenüber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikationsunternehmen gerade mit Blick auf die
Nutzung von Mehrwertdiensten in dem Sinne gestärkt werden, dass sich der Rechnungsersteller über
begründete Einwendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-Drucks.
505/02, Begründung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung S. 3, 5) Allerdings würde sich am
Ergebnis, nicht zuletzt unter Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), nichts
ändern. Hierauf näher einzugehen, bietet der hier zu beurteilende Fall allerdings keinen Anlass.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des strittigen Betrages aus dem zwischen den
Parteien geschlossenen Telefondienstvertrag. Aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Rechtsverhältnis ergibt sich nicht, dass die Beklagte der Klägerin eine Vergütung nach den erhöhten
Tarifen der 0190- Nummern für die Verbindungen in das Internet schuldet, die der heimlich installierte
sog. Dialer hergestellt hat.
a) Dies folgt allerdings nicht schon unmittelbar aus § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV. Nach dieser Bestimmung
ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, Verbindungsentgelte zu fordern, soweit der Netzzugang in vom
Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen
Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist. Die Vorschrift ist nicht unmittelbar einschlägig. Die
Bestimmung regelt nicht die Folgen eines Sachverhalts wie des vorliegenden, in dem durch
Manipulationen Dritter im Datenbestand des Anschlussendgeräts die Art der Nutzung des
Netzzugangs durch den Kunden oder einer sonst berechtigten Person unbemerkt verändert wird.
Vielmehr bestimmt sie die Rechtsfolgen von physischen Zugriffen auf den Netzzugang (vgl. die
amtliche Begründung zu § 15 des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung = § 16 TKV in BR-
Drucks. 551/97, S. 36: "Nutzung des Netzzugangs in den Räumlichkeiten des Kunden", und die
Beispiele bei Ehmer in Beck’scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh. § 41, § 16 TKV Rn. 18), durch die
sich Dritte anstelle des Kunden die Leistungen des Telekommunikationsnetzes zunutze machen.
b) Jedoch weist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag der Klägerin und nicht dem
Anschlusskunden das Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimliche
Manipulationen Dritter an den Daten des Endgeräts zu, soweit der Kunde dies nicht zu vertreten hat.
Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrages, wobei der Rechtsgedanke des § 16
Abs. 3 TKV herangezogen werden kann (vgl. auch Burg/Gimnich DRiZ 2003, 381, 385, die sich
ebenfalls auf den Rechtsgedanken von § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV berufen). Der Senat ist zu einer
ergänzenden Auslegung des möglicherweise nur im Bezirk des Kammergerichts anwendbaren
Vertrages befugt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 545 Rn. 7; siehe auch BGHZ 24, 159, 164).
aa) Eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke besteht,
wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten
Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt
fehlt (z.B.: Senatsurteile BGHZ 125, 7, 17; 84, 1, 7 und BGHZ 77, 301, 304; Bamberger/
Roth/Wendtland, BGB, § 157 Rn. 35). Unmaßgeblich ist grundsätzlich, auf welchen Gründen die
Unvollständigkeit der Regelung beruht (Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn.
36). Die ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings zumeist nicht in Betracht, wenn das
dispositive Recht Regelungen für die offen gebliebene Problematik bereit hält (BGHZ 77 aaO; 40, 91,
103; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl, § 157 Rn. 4).
Die Voraussetzungen für die ergänzende Vertragsauslegung sind hier erfüllt. Dem Vertrag zwischen
den Parteien liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (nachfolgend AGB)
zugrunde. Eine Regelung darüber, ob der Anschlusskunde das tarifliche Entgelt auch für
Verbindungen zu zahlen hat, die ein von Dritten heimlich im DFÜ-Netzwerk installierter Dialer
unbemerkt herstellt, ist in dem Vorschriftenwerk nicht enthalten. Nummer 4.1 Satz 2 AGB ist
ersichtlich an § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV angelehnt und trifft daher die zu beurteilende Fallkonstellation
nicht unmittelbar. Die Ergänzung dieses offenen Punktes ist geboten, weil eine interessengerechte
Lösung der vorliegenden Problematik innerhalb des ausdrücklich vereinbarten Regelwerkes nicht
gefunden werden kann, jedoch eine Regelung, nicht zuletzt wegen der erheblichen wirtschaftlichen
Bedeutung für die Vertragsparteien, zwingend erforderlich ist. Dispositive gesetzliche Bestimmungen,
die das Vertragswerk zu dem fraglichen Punkt vervollständigen könnten, existieren nicht.
bb) Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was die Parteien bei einer angemessenen
Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten,
wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (z.B.: Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger/
Roth/Wendtland aaO, Rn. 41; Palandt/Heinrichs aaO, Rn. 7). Bei der Ermittlung dieses hypothetischen
Parteiwillens sind in erster Linie die in dem Vertrag schon vorhandenen Regelungen und Wertungen
zu berücksichtigen (z.B.: BGHZ 77 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 40; Palandt/ Heinrichs
aaO). Die hieraus herzuleitende Vertragsauslegung muß sich als zwanglose Folge aus dem gesamten
Zusammenhang des Vereinbarten ergeben (BGHZ 77 aaO; 40, 91, 104; Bamberger/Roth/Wendtland
aaO).
Demnach sind Ausgangspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung im hier zur Entscheidung
stehenden Fall der zwischen den Parteien geschlossene Telefondienstvertrag und die ihm zu Grunde
liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der
Diensteanbieter H. , also im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ein Dritter, die Einstellungen im
DFÜ-Netzwerk des Computers des Sohnes der Beklagten heimlich verändert hat. Die AGB enthalten
eine Regelung über die Zurechnung des Zugriffs Dritter auf den Teilnehmeranschluss in Nummer 4.1
Satz 2. Nach dieser Bestimmung trifft den Kunden nur dann eine Vergütungspflicht für die Benutzung
seines Anschlusses durch Dritte, wenn er diese zu vertreten hat. Nummer 4.1 Satz 2 der AGB und der
inhaltsgleiche § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV grenzen damit die Risikosphären zwischen dem Netzanbieter
und dem Anschlusskunden unter dem Gesichtspunkt voneinander ab, ob der Kunde die Nutzung
seines Netzzugangs zu vertreten hat.
Diese Abgrenzung der Risikobereiche ist als in dem Telefondienstvertrag angelegte grundsätzliche
Wertung auf die Installation eines Dialers durch Dritte übertragbar (ähnlich: LG Kiel CR 2003, 684,
685; AG Freiburg NJW 2002, 2959; a.A.: LG Mannheim NJW-RR 2002, 995, 996). Der in den
vorgenannten Bestimmungen geregelte Sachverhalt kommt dem hier zu beurteilenden sehr nahe.
Beide haben denselben Kern: Ein Dritter verschafft sich durch den Zugriff auf einen
Telekommunikationsanschluss zu Lasten seines Inhabers Nutzungsvorteile. Beide Sachverhalte
unterscheiden sich allerdings durch den Weg, auf dem der Dritte auf den Anschluss des Kunden
zugreift, und durch die Art der (missbräuchlichen) Nutzung. Diese Unterschiede in den technischen
Details bilden jedoch keine sachliche Grundlage für eine verschiedene Bewertung beider
Sachverhalte im Verhältnis zwischen Anschlusskunden und Netzbetreiber.
Allein die Erweiterung dieser in Nummer 4.1 Satz 2 AGB und in § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV
vorgenommenen Risikoverteilung auf die hier zu entscheidende Konstellation führt zu einem
angemessenen Ausgleich der objektiven Interessen der Vertragsparteien.
Hierbei ist maßgebend zu berücksichtigen, dass die Klägerin, wie andere Netzanbieter auch, mit der
Eröffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten für den geschäftlichen Verkehr ein Risiko veranlasst
hat (vgl. zu diesem Kriterium für die Abgrenzung von Risikosphären BGHZ 150, 286, 296; 114, 238,
245). Die Mehrwertdienste sind, wie nicht zuletzt der hier zu entscheidende Sachverhalt zeigt, in
erhöhtem Maße missbrauchsanfällig (vgl. auch Buchstabe A. des Entwurfs der Bundesregierung zur
Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, BR-Drucks.
505/02, S. 1 des Vorblatts; Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats zu dem
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/ 0900er-
Mehrwertdiensterufnummern, BR-Drucks. 248/1/03, S. 5, Nr. 9). Die Klägerin zieht aus der
risikobehafteten Nutzung der Mehrwertdienste wirtschaftliche Vorteile, da sie für die Herstellung von
Verbindungen zu diesen Diensten, auch unter Berücksichtigung der an die DTAG abzuführenden
Beträge, von ihren Kunden ein höheres Entgelt erhält als bei der Inanspruchnahme der
Standarddienstleistungen. Genießt die Klägerin wirtschaftlichen Nutzen aus einem von ihr mit
veranlassten, missbrauchsanfälligen System, ist es angemessen, sie die Risiken solchen Missbrauchs
tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.
c) Die Beklagte hat die Nutzung ihres Telefonanschlusses für die von dem Dialer hergestellten
Verbindungen in das Internet jedenfalls insoweit nicht zu vertreten, als hierdurch Kosten verursacht
wurden, die diejenigen der Inanspruchnahme des von der Klägerin bereitgestellten Standardzugangs
überschritten.
aa) Die Einwahlen in das Internet durch ihren Sohn als solche sind der Beklagten zuzurechnen. Dies
hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung
verurteilt, die für die Inanspruchnahme der Interneteinwahlnummer der Klägerin zu entrichten
gewesen wäre.
bb) Nicht zu vertreten hat sie hingegen, dass der Dialer die Verbindungen mit der teureren Nummer
0190-[...] herstellte und nicht die Standardnummer der Klägerin verwendet wurde. Zu vertreten im
Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 AGB und § 16 Abs. 3 Satz 3 TKG hat der Anschlussinhaber
entsprechend § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit (zu § 16 TKG: Ehmer aaO Rn. 17; Nießen
in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Kommentar, Stand 7/03, C § 41/§ 16 TKV,
Rn. 49). Ferner muss er sich das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zu dem Netzanschluss
gewährt, entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen.
Die Beklagte und ihr Sohn handelten bei dem Gebrauch ihres Computers und des Internetzugangs in
der Zeit von Mai bis August 2000 im Hinblick auf den Dialer nicht fahrlässig.
(1) Der Sohn der Beklagten verstieß nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, indem er die
vorgebliche Bildbeschleunigungsdatei, in der sich der Dialer verbarg, lediglich löschte und nicht auch
die durch den Dialer bewirkten Veränderungen der Einstellungen im DFÜ-Netzwerk rückgängig
machte. Der durchschnittliche Internetbenutzer muss nicht damit rechnen, dass sich in harmlos
erscheinenden Dateien illegale Dialer verstecken, die nicht durch bloßes Löschen unschädlich
gemacht werden können.
(2) Es bestand für die Beklagte und ihren Sohn auch keine besondere Veranlassung, die
Zugangsprogramme darauf hin zu überprüfen, ob sich ein Dialer eingeschlichen hatte, da sie keinen
Hinweis hierauf hatten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es bei der normalen,
standardmäßigen Nutzung des auf dem Rechner der Beklagten installierten
Internetzugangsprogramms nicht zu erkennen, dass sich der Dialer einnistete, die Einstellungen im
DFÜ-Netzwerk veränderte und die Einwahl in das Internet über die teure 0190-Verbindung herstellte.
(3) Weiterhin oblag es der Beklagten nicht, vorsorglich ohne besondere Verdachtsmomente für einen
Missbrauch (hier: Zugang der Rechnung Ende August 2000), gleichsam routinemäßig den Computer
auf Dialer zu überprüfen, den Aufbau von Verbindungen in das Internet zu überwachen und nur mit
ausdrücklicher Freigabe zuzulassen sowie ein so genanntes Dialerschutzprogramm einzusetzen.
Soweit derartige Vorkehrungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung gefordert werden (z.B.: AG
Wiesbaden CR 2003, 754 [Leitsatz]; AG München NJW 2002, 2960 [Leitsatz]; zustimmend:
Burg/Gimmich aaO, S. 384 f; wie hier: LG Kiel aaO), ist dem nicht zu folgen.
(4) Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, vorsorglich ohne konkrete Anhaltspunkte für
einen Missbrauch den Zugang zu sämtlichen Mehrwertdienstenummern sperren zu lassen, um ihren
Sorgfaltsobliegenheiten im Verhältnis zur Klägerin nachzukommen.
3. Die Klägerin, die allein einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht, könnte auch keinen
Anspruch aus einem Vertrag zwischen der Beklagten und dem Diensteanbieter H. herleiten.
Dabei kann offen bleiben, ob der Netzbetreiber nach § 15 Abs. 1 TKV überhaupt berechtigt ist,
Ansprüche von Mehrwertdiensteanbietern auch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen
(ablehnend z.B.: Piepenbrock/ Müller MMR 2000, Beilage 4, S. 15; Hoffmann aaO, S. 1707). Ebenso
bedarf es keiner Entscheidung, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und dem
Mehrwertdiensteanbieter ausscheidet, weil es bei der Herstellung der Verbindungen zu dem Dienst
am Erklärungsbewusstsein des Sohnes der Beklagten fehlte (so für die Anwahl durch einen
heimlichen Dialer: LG Kiel aaO; AG Mönchengladbach NJW-RR 2003, 1208, 1209; Braun ZUM 2003,
200, 203; Härtig, recht der mehrwertdienste – 0190/0900, Rn. 51 f; Koenig/ Koch TKMR 2002, 457),
oder ob eine mögliche Willenserklärung des Anschlussnutzers wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger
Täuschung anfechtbar ist (vgl. Hein, Neue Juristische Internet-Praxis 2003, 6, 11; Klees aaO; Winter
CR 2002, 899) und ob hier eine Anfechtungserklärung dem richtigen Anfechtungsgegner gegenüber
abgegeben worden ist.
In Fällen wie dem vorliegenden könnte nämlich dem Mehrwertdiensteanbieter ein Anspruch - wenn
nicht schon aus culpa in contrahendo, so jedenfalls - aus § 826 BGB entgegengehalten werden.
a) Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB kann unter anderem die Veranlassung
zum Vertragsschluss durch eine vorsätzliche Täuschung sein (Senatsurteil vom 7. März 1985 - III ZR
90/83 - WM 1985, 866, 868; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 826 Rn. 20; Staudinger/Oechsler, BGB
(2003), § 826 Rn. 149; vgl. auch: BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167,
3174). Sollte im hier zur Beurteilung stehenden Fall ein Vertragsschluss anzunehmen sein, hätte der
Diensteanbieter H. diesen vorsätzlich in sittenwidriger Weise durch Täuschung erschlichen. H. hat,
wie das Berufungsgericht festgestellt hat, über den Inhalt der Datei "[...].exe" getäuscht. Die Werbung
für die angebotene Software, in der der Dialer verborgen war, war so gehalten, daß sich der falsche
Eindruck aufdrängte, es handele sich bei dem herunterzuladenden Programm um ein solches, mit
dem eine verbesserte Übertragungsgeschwindigkeit bei der Internetnutzung erreicht werden konnte.
Zudem war der verschleiernde Hinweis gegeben, das Herunterladen des Programms sei ungefährlich,
weil es frei von Viren sei. Darüber hinaus wurde nicht deutlich, dass ein Löschen des Programms die
Veränderungen der Computereinstellungen nicht rückgängig machte, sondern dass dafür ein
besonderes Programm erforderlich war. Zwar war ein Hinweis auf ein Programm zur Entfernung der
Datei gegeben worden. Dieser enthielt aber nicht den entscheidenden Punkt, dass nur so die erfolgten
Änderungen rückgängig gemacht werden konnten. Das gesamte Vorgehen H.'s war auf eine
Täuschung über den Inhalt des Programms angelegt. Hierdurch sollten die Computernutzer zu seinem
Vorteil zur unbemerkten Verwendung der teuren 0190- Verbindung bei der Einwahl in das Internet und
damit zu dem (möglichen) Vertragsschluss veranlasst werden. Ein derartiges Vorgehen verstößt,
unabhängig von seiner eventuellen strafrechtlichen Relevanz (vgl. hierzu Buggisch NStZ 2002, 178,
179 ff), gegen die guten Sitten. Es ist ferner auf die Schädigung der Internetnutzer beziehungsweise
der Anschlussinhaber durch überhöhte Telefonentgelte gerichtet. Bei alledem handelte H. vorsätzlich.
Der Vorsatz bezog sich auch auf die Schädigung. Insoweit genügt der hier mindestens vorliegende
dolus enventualis (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98 – NJW 2001, 3187, 3189;
Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 10; MünchKomm-BGB/ Wagner, 4. Aufl., § 826 Rn. 19).
b) Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist, sofern infolge des vorsätzlichen sittenwidrigen
Verhaltens des Schädigers ein Vertragsschluss bewirkt wurde, nach § 249 Abs. 1 BGB darauf
gerichtet, den Geschädigten so zu stellen, als ob vertragliche Beziehungen nicht bestünden
(Bamberger/Roth/ Spindler aaO, Rn. 20; MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 43; Staudinger/
Oechsler aaO, Rn. 153; vgl. auch: BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - NJW 2000, 2669,
2670). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Anfechtbarkeit des Vertrages
(Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 2, 20; MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 40 jew. m.w.N.).
4. Das Berufungsurteil hält auch hinsichtlich der übrigen Forderungen, wegen der das
Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt
insbesondere für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen entgangener
Grundgebühren in Höhe von 486,35 € (951,21 DM), den das Berufungsgericht mit zutreffenden
Erwägungen abgewiesen hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
|