Leitsatz
Durch Internetauktionen können wirksame Verträge zustandekommen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: VIII ZR 13/01
Entscheidung vom 7. November 2001
Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob sie im Juli 1999 bei einer Internet-Auktion einen wirksamen
Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen haben.
Die r. ... .de AG in H. ... (im folgenden: r. ... .de) führte auf ihrer Web-Site unter der Bezeichnung "r. ...
private auktionen" Online-Auktionen durch, an denen (als Verkäufer oder Käufer) nur teilnehmen
konnte, wer sich zuvor bei r. ... .de angemeldet und dabei die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
r. ... .de Verkaufsveranstaltungen" (im folgenden: AGB) anerkannt hatte. Die AGB lauteten
auszugsweise wie folgt:
Präambel
(3) Auf ... private auktionen finden § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über
gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung.
§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private Auktionen
(1) R. ... .de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende
Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten
öffentlich zu präsentieren.
(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die
in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber r. ... .de abzugeben.
R. ... .de handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die
Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und
Erklärungen abgegeben hat.
§ 4 Vertragsangebot
(1) Für die von ... anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen angebotenen
Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises
während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6)
verbindliche Kaufangebote über die r. ... .de-Website abgeben.
(4) Kaufangebote, die unter dem von ... dem anbietenden Teilnehmer geforderten Mindestkaufpreis
liegen, sind unwirksam.
(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt r. ... .de als
Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes
(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner
Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4
und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von r. ... .de vom
Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages
nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer
angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.
Der Beklagte, der nebenberuflich mit EU-reimportierten Kraftfahrzeugen handelte, richtete unter
seinem Benutzernamen für den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat eine Angebotsseite mit einer
Fahrzeugbeschreibung ein. Er legte den Startpreis (10 DM), die Schrittweiten der Gebote sowie die
Dauer der Auktion fest und gab eine vorgegebene Erklärung ab, in der es unter anderem heißt:
"Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen
Kaufangebotes." Einen Mindestkaufpreis setzte der Beklagte nicht fest. Die Angebotsseite wurde für
fünf Tage auf der Web-Site von r. ... .de freigeschaltet.
Der Kläger gab unter seinem Benutzernamen acht Sekunden vor Auktionsende mit 26.350 DM das
letzte und höchste Gebot ab. R. ... .de teilte dem Kläger durch eine E-Mail mit, er habe den Zuschlag
erhalten, und forderte ihn unter Bekanntgabe der Identität des Verkäufers auf, sich mit diesem in
Verbindung zu setzen, um die Abwicklung von Versand und Bezahlung zu regeln.
Der Beklagte lehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des Klägers mit der Begründung ab, es sei
noch kein Vertrag zustande gekommen; er war jedoch zu einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis
von "ca. 39.000 DM" bereit. Vorsorglich focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines
Versehens bei der Eingabe des Startpreises an.
Der Kläger hat den Beklagten auf Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350 DM
in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Münster, JZ 2000, 730). Auf
die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG
Hamm, JZ 2001, 764 = NJW 2001, 1142). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag
wirksam zustande gekommen. Die Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten stelle bereits
ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot des Beklagten dar, das der Kläger durch sein Höchstgebot
angenommen habe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den Parteien bei ihrer
Anmeldung gegenüber r. ... .de akzeptiert worden seien, bildeten die Auslegungsgrundlage dafür, wie
die Parteien als Erklärungsempfänger bzw. r. ... .de als deren Empfangsvertreter die jeweilig
abgegebenen Erklärungen der Parteien verstehen durften. Soweit die vom Beklagten mit der
Freischaltung abgegebene Erklärung in § 5 Abs. 4 AGB als Annahme bezeichnet werde, liege darin
eine rechtlich unschädliche Falschbezeichnung; tatsächlich erfülle diese Erklärung bereits alle
Anforderungen an ein rechtsverbindliches Angebot und sei nicht lediglich eine "invitatio ad
offerendum". Selbst wenn die mit der Freischaltung der Angebotsseite verbundene Erklärung des
Beklagten nicht als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen wäre, stellte sie jedenfalls eine
antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des durch den letzten Bieter - den Kläger - wirksam
abgegebenen Angebots dar.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Kontrolle bestünden gegen die Wirksamkeit der
Willenserklärung des Beklagten keine Bedenken. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von r. ...
.de entfalteten über ihre Bedeutung für die Auslegung der Parteierklärungen hinaus keine rechtliche
Wirkung im Verhältnis der Parteien zueinander, so daß es auf ihre Wirksamkeit nicht ankomme. Keine
der beiden Vertragsparteien sei Verwender der AGB. Sähe man gleichwohl den Beklagten als
Verwender an, so unterfiele er nicht dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes. Wäre dagegen der Käufer
als Verwender anzusehen, dann hielte § 5 Abs. 4 der AGB einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG
jedenfalls stand; § 10 Nr. 5 AGBG sei ohnehin nicht anwendbar.
Die vom Beklagten erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung greife nicht durch. Der geltend
gemachte Erklärungsirrtum habe, wie der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung
eingeräumt habe, nicht vorgelegen; im übrige fehle es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die
Abgabe der Willenserklärung und an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung.
Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig; § 34 b Abs. 1
GewO und § 34 b VO Nr. 5 b GewO richteten sich nur an den Auktionsveranstalter.
Die Verbindlichkeit sei auch klagbar. Bei der Internet-Auktion handele es sich nicht um ein Glücksspiel
im Sinne des § 762 BGB.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag über den vom
Beklagten auf der Web-Site von r. ... .de angebotenen Pkw geschlossen.
1. Verträge kommen zustande durch auf den Vertragsschluß gerichtete, einander entsprechende
Willenserklärungen, in der Regel durch Angebot ("Antrag") und Annahme nach §§ 145 ff BGB, bei
Versteigerungen durch Gebot und Zuschlag (§ 156 BGB). Diese Willenserklärungen können, wie das
Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch durch elektronische Übermittlung einer Datei im
Internet - online - abgegeben und wirksam werden.
2. Ein Vertragsschluß nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des Klägers kein
Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von r. ... .de an den Kläger, er habe den "Zuschlag" erhalten,
enthielt keine entsprechende Willenserklärung von r. ... .de und bezog sich auch nicht auf eine solche.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier durchgeführte Online-Auktion den Tatbestand einer
Versteigerung im Sinne des § 156 BGB erfüllte und ob die (dispositive) Vorschrift des § 156 BGB
durch die Präambel der AGB für das Rechtsverhältnis der Parteien wirksam abbedungen wurde.
3. Ein Vertrag ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff BGB zustande gekommen.
a) Außer Frage steht, daß das online abgegebene Höchstgebot des Klägers eine wirksame, auf den
Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Beklagten gerichtete Willenserklärung darstellt.
Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es auf seiten des Beklagten nicht an einer
entsprechenden Willenserklärung. Diese liegt nach den zutreffenden Ausführungen des
Berufungsgerichts darin, daß der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die
Versteigerung seines Pkw mit der (ausdrücklichen) Erklärung freischaltete, er nehme bereits zu
diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.
Dabei kann - weil für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung - dahingestellt bleiben, ob die
Willenserklärung des Beklagten rechtlich, wie das Berufungsgericht gemeint hat, als Verkaufsangebot
und das spätere Höchstgebot des Klägers als dessen Annahme zu qualifizieren sind oder ob, wie es
der Wortlaut der vom Beklagten abgegebenen Erklärung nahe legt und vom Berufungsgericht
hilfsweise angenommen wird, die Willenserklärung des Beklagten eine - rechtlich zulässige - vorweg
erklärte Annahme des vom Kläger abgegebenen Höchstgebots darstellt.
Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts r. ... .de als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils
zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag
zwischen den Parteien nach §§ 145 ff BGB zustande gekommen.
b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die vom Beklagten abgegebene Erklärung in
Verbindung mit der zugleich bewirkten Freischaltung seiner Angebotsseite eine auf den Verkauf des
angebotenen PKW gerichtete Willenserklärung darstellt und nicht lediglich eine unverbindliche
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).
aa) Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen
Erfolges gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 73/92, NJW 1993, 2100 unter I 1). Ob
eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der
Auslegung.
Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung der vom Beklagten bewirkten Freischaltung seiner
Angebotsseite im Verhältnis zum Kläger zu Recht nicht allein auf den Inhalt der Angebotsseite, der bei
der Online-Auktion auf dem Bildschirm erscheint, abgestellt, sondern die Erklärung einbezogen,
welche der Beklagte bei der Freischaltung abzugeben hatte, um die Freischaltung zu bewirken (§§ 3
Abs. 5, 5 Abs. 4 AGB), und die der Beklagte durch Anklicken der entsprechend vorformulierten
Erklärung bei der Freischaltung auch tatsächlich abgegeben hat. Diese ausdrückliche Erklärung des
Beklagten, die zwar auf der Angebotsseite selbst nicht erschien, aber r. ... .de als Empfangsvertreter
des Klägers zugegangen ist, stellte in Verbindung mit dem Inhalt der Angebotsseite, auf den sie sich
bezog, die auf den Abschluß des Kaufvertrags mit dem Meistbietenden gerichtete Willenserklärung
des Beklagten dar.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich in unzulässiger Weise über den eindeutigen
Wortlaut der vom Beklagten bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung hinweggesetzt, berührt
dies nur die nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die Willenserklärung des Beklagten als Angebot
oder als vorweggenommene Annahme zu qualifizieren ist, nicht jedoch deren Charakter als
rechtsgeschäftliche Willenserklärung.
bb) Die Willenserklärung des Beklagten war auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
hinreichend bestimmt. Zwar richtete sie sich an eine nicht konkret bezeichnete Person (ad incertam
personam). Sie genügte aber dem Bestimmtheitserfordernis, weil zweifelsfrei erkennbar war, mit
welchem Auktionsteilnehmer der Beklagte abschließen wollte, nämlich (nur) mit dem, der innerhalb
des festgelegten Angebotszeitraumes das Höchstgebot abgab (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., §
145 Rdnr. 4; Staudinger/Bork, BGB, 13. Aufl., § 145 Rdnr. 19).
cc) Für das Verständnis der bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung des Beklagten bedarf es
allerdings nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eines Rückgriffs auf § 5 Abs. 4 AGB. Zwar
können Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage
herangezogen werden, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich
sind. Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren
gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden. Die bei
der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung des Beklagten ("Bereits zu diesem Zeitpunkt
erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes.") ließ jedoch den
Bindungswillen des Beklagten - unmißverständlich - bereits aus sich heraus erkennen, ohne daß für
das Verständnis dieser Erklärung auf die entsprechende - gleichlautende - Bestimmung in § 5 Abs. 4
AGB zurückgegriffen werden mußte.
dd) Unerheblich ist, ob sich der Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung und Freischaltung der
Angebotsseite des verbindlichen Charakters seiner Erklärung bewußt war. Trotz fehlenden
Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor,
wenn der Erklärende - wie der Beklagte - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte
erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte
als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte (BGHZ 91, 324; BGHZ 109, 171, 177). Ein für den
Empfänger nicht erkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden zu wollen, ist unbeachtlich (§ 116 BGB).
Dem Erklärenden verbleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtung seiner Willenserklärung nach §§ 119
ff BGB in den dort bestimmten Grenzen.
4. Gründe für eine Unwirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten und damit des Kaufvertrages
liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere nicht, wie die Revision geltend macht, aus dem AGB-
Gesetz.
a) Nach Auffassung der Revision fehlt es an einer verbindlichen Willenserklärung des Beklagten, weil
die Klausel in § 5 Abs. 4 AGB nach § 9 AGBG unwirksam sei; sie benachteilige den Einlieferer
unangemessen und sei auch mit wesentlichen Grundgedanken des § 156 BGB unvereinbar. Dem
kann nicht gefolgt werden.
Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, welche die Parteien bereits bei ihrer Anmeldung als (künftige) Nutzer der
Auktionsplattform gegenüber r. ... .de anerkannt haben, im Verhältnis der Parteien zueinander von
keiner Seite "gestellt" wurden, so daß keine Vertragspartei "Verwender" im Sinne des § 1 AGBG ist.
Mit dieser Feststellung ist allerdings die Frage, ob Bestimmungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Veranstalters von Internet-Auktionen einer Kontrolle nach dem AGB-
Gesetz auch insoweit unterliegen, als sie das Vertragsverhältnis der Auktionsteilnehmer untereinander
betreffen, nicht bereits abschließend zu verneinen.
Nach der Rechtsprechung des Senats können vom Versteigerer verwendete Auktionsbedingungen für
herkömmliche Versteigerungen (§ 156 BGB) einer Inhaltskontrolle durchaus auch insoweit
unterliegen, als sie den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (Senatsurteil vom
23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83, NJW 1985, 850 = WM 1984, 1056; Senatsurteil vom 19. Dezember 1984
- VIII ZR 286/83, ZIP 1985, 550). Ob diese Rechtsprechung auf Versteigerungsbedingungen für
Online-Auktionen übertragbar ist oder hierfür andere rechtliche Konstruktionen oder dogmatische
Begründungen zu entwickeln sind, bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung (zum
Stand der Diskussion zu dieser Frage vgl. Wiebe, Vertragsschluß bei Online-Auktionen, MMR 2001,
109, ders. in Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen 2001, S. 69 ff.; Spindler, Vertragsabschluß und
Inhaltskontrolle bei Internet-Auktionen, ZIP 2001, 809; Sester, Vertragschluß bei Internet-Auktionen,
CR 2001, 98; Rüfner, Virtuelle Marktordnungen und das AGB-Gesetz, MMR 2000, 597; Ulrici, Zum
Vertragsschluß bei Internet-Auktionen, NJW 2001, 1112; Grapentin, Vertragsschluß bei Internet-
Auktionen, GRUR 2001, 713; Hartung/Hartmann, "Wer bietet mehr?" - Rechtsicherheit des
Vertragsschlusses bei Internet-Auktionen, MMR 2001, 278; Hager, Die Versteigerung im Internet, JZ
2001, 786; Burgard, Online-Marktordnung und Inhaltskontrolle WM 2001, 2102). Denn hier geht es
nicht um Versteigerungsbedingungen, welche die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrages
zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (z.B. Vorleistungspflicht des Ersteigerers, Senatsurteil
vom 23. Mai 1984, aaO), sondern um den Vertragsabschluß selbst.
Der Vertragsabschluß hat grundsätzlich invidividuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen,
aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Daher kommen solche
Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1982 - VIII ZR
63/81, NJW 1982, 1388 = WM 1982, 444; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83,
NJW 1985, 1394 = WM 1985, 757 unter A II 2 a). Ob dies auch dann gilt, wenn auf einen
Vertragsschluß gerichtete Willenserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind
oder von ihnen fingiert werden, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Die individuelle
Willenserklärung, die der Beklagte selbst abgegeben hat, indem er die auf seine Angebotsseite
bezogene Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das Höchstgebot an, unmittelbar vor der
Freischaltung mit einem Häkchen versehen ("angeklickt") und durch die Eingabe "Auktion starten" r. ...
.de zugeleitet hat, unterliegt jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG.
Daran ändert auch nichts, daß die Willenserklärung des Beklagten teilweise vorformuliert war und
insoweit der Formulierung in § 5 Abs. 4 AGB entsprach. Denn § 5 Abs. 4 AGB gibt der vom Beklagten
bei der Freischaltung persönlich abgegebenen Willenserklärung - wie oben dargelegt (II 3 b cc) -
keinen anderen Inhalt als diese aus sich selbst heraus hat.
Insoweit unterscheidet sich § 5 Abs. 4 AGB auch von Vertragsabschlußklauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, welche die Voraussetzungen eines Vertragsabschlusses anders regeln
wollen als in §§ 145 ff BGB und eine unmittelbare Auswirkung auf das Zustandekommen eines
Vertrages beanspruchen. Daran fehlt es bei § 5 Abs. 4 AGB, der die auf den Vertragsschluß
gerichtete Willenserklärung des Anbieters nicht ersetzt und ihr auch keine von §§ 145 ff. BGB
abweichende rechtliche Wirkung verleiht. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen
Vertragsabschlußklauseln der vorgenannten Art bereits vor Vertragsschluß Wirkung für den Abschluß
eines Vertrages haben können, bedarf deshalb im Streitfall keiner Erörterung (vgl. dazu Ulmer, in:
Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 2 Rdnr. 63; Staudinger/Schlosser, aaO, § 2 Rdnr. 39).
b) Der Beklagte hat seine Willenserklärung nicht wirksam wegen Irrtums (§ 119 BGB) angefochten.
Der zunächst behauptete Erklärungsirrtum (fehlerhafte Eingabe des Startpreises) lag, wie die Revision
einräumt, nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Der erstmals in der
Revision behauptete Inhaltsirrtum, wonach der Beklagte mit der Veröffentlichung seiner Angebotsseite
keine rechtsverbindliche Erklärung habe abgeben wollen, unterliegt als neues tatsächliches
Vorbringen nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 1 ZPO).
c) Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, denen zufolge ein etwaiger Verstoß des
Auktionsveranstalters gegen § 34 b Abs. 1 GewO und § 34 b Verordnung Nr. 5 b GewO nicht nach §
134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien führen würde, werden von der Revision
nicht angegriffen.
d) Soweit die Revision schließlich meint, eine Verbindlichkeit des Beklagten sei nicht begründet
worden, weil es sich bei der vorliegenden Internet-Auktion um ein Spiel (§ 762 BGB) gehandelt habe,
verkennt sie, daß die Preisbildung für einen dort angebotenen Gegenstand - wie bei einer
herkömmlichen Versteigerung - eine gewisse Zufälligkeit nur insoweit aufweist, als die Stärke der
Nachfrage im Angebotszeitraum ungewiß ist. Dies macht die Online-Auktion aber ebenso wie eine
herkömmliche Versteigerung nicht zum Spiel. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen,
daß der Anbieter die Möglichkeit hat, das Bietgeschehen durch entsprechende Vorgaben zu steuern
(Höhe des Startpreises, Festlegung der Bietschritte und des Bietzeitraumes) und das Risiko einer
Verschleuderung wegen zu geringer Nachfrage auszuschließen (Festlegung eines Mindestpreises). In
der Auktion wurde von den Parteien ein ernsthafter wirtschaftlicher Geschäftszweck verfolgt, der auf
den Austausch gegenseitiger Leistungen mit einer Preisbildung durch zeitlich beschränkte
Bieterkonkurrenz gerichtet war. Dieser Zweck schließt die Annahme eines Spiels aus (vgl. BGHZ 69,
295, 301).
(...)
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