Leitsatz
Internet-Auktionen sind Verkäufe gegen Höchstgebot, nicht Versteigerungen dar. Mit dem Einstellen
seines Angebots gibt der Verkäufer regelmäßig bereits ein verbindliches Vertragsangebot ab, dass
vom Käufer durch die Abgabe des letzten Gebots angenommen wird.
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 U 58/00 (LG Münster)
Entscheidung vom 14. Dezember 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 09.
November 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht ...(...)
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Münster abgeändert.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS,
Farbe: satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline,
Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik- und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und
Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an
diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 64.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank,
öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
5. Die Beschwer des Beklagten liegt unter 60.000,00 DM. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob sie anlässlich der Durchführung einer Auktion im Internet über den
Anbieter "R. de" einen wirksamen Vertrag über den Kauf eines Pkw geschlossen haben. Die R. de AG
in Hamburg verkauft über das Internet eigene Gegenstände gegen Höchstgebot, vermittelt auf diesem
Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und gibt unter der Bezeichnung "R private
auktionen" auch Dritten die Möglichkeit, eigene Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.
Vor der Teilnahme müssen sich die Teilnehmer bei "R. de" anmelden und dabei die Anerkennung der
AGB durch Doppelklick erklären. Bereits auf der Homepage von "R. de" wird auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für "R. de" Verkaufsveranstaltungen (AGB) hingewiesen. Die Teilnehmer
können durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen. Die AGB
lauten u. a. wie folgt:
§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private Auktionen
(1) R. de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände,
die im Rahmen von privaten Auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu
präsentieren.
(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die
in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber R. de abzugeben. R.
de handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die
Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und
Erklärungen abgegeben hat.
§ 4 Vertragsangebot
(1) Für die von R. de im Rahmen von R auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im Rahmen
von private auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2
genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen
Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die R. de- Website abgeben.
(3) Die Angebote sind verbindlich und unwiderruflich. Sie erlöschen ohne weiteres mit Ablauf des
übernächsten Werktages nach dem Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes, wenn sie nicht bis
dahin von R. de oder dem anbietenden Teilnehmer angenommen worden sind, § 151 Satz 2 BGB.
(5) Um eine ordnungsgemäße Durchführung von R auktionen und private auktionen sicherzustellen,
ist R. de berechtigt, Angebote ohne Angabe von Gründen, insbesondere jedoch Angebote von
Teilnehmern, die a) von R. de gemäß § 1 Abs. 3 von der Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen
ausgeschlossen werden könnten oder b) gemäß Abs. 2 kein Kaufangebot abgeben dürfen,
zurückzuweisen; insofern stehen die Kaufangebote unter der auflösenden Bedingung, dass sie von R.
de nicht innerhalb von einer Woche nach Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes zurückgewiesen
werden.
(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt R. de als
Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes
(1) Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem
Teilnehmer, der das Vertragsangebot abgegeben hat (nachfolgend auch "Antragender" genannt),
bereits durch Annahme des Vertragsangebotes zustande. Der Antragende verzichtet auf eine
Annahmeerklärung, § 151 S. 1 BGB. Über die Annahme seines Vertragsantrages wird der Antragende
alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes
(§ 6) von R. de per E-Mail unter der von ihm angegebenen e- mail- Adresse unterrichtet.
(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner
Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4
und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von R. de vom
Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages
nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per E-Mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer
angegebenen E-Mail Adresse unterrichtet.
§ 6 Angebotszeitraum
(1) Angebote zum Vertragsschluss können nur während eines für den jeweiligen Gegenstand von R.
de festgelegten Zeitraumes abgegeben werden ("Angebotszeitraum"). Bei private auktionen wird R. de
die Wünsche des anbietenden Teilnehmers nach Möglichkeit berücksichtigen.
(3) R. de ist berechtigt, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu
verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen.
Wegen weiterer Einzelheiten der AGB wird auf deren Fotokopie (GA 8 ff.) verwiesen.
Der Beklagte ist BWL- Student, der im Rahmen seines Ende 1997 angemeldeten Gewerbes nach
seinen Angaben ca. 20 bis 50 Neufahrzeuge als EU- Reimporte auf Kundenbestellung auf
"konventionellem Wege" verkauft hat.
1999 führte er unter "R private auktionen" eine eigene Verkaufsveranstaltung durch und bot unter dem
Namen "AAutomobile" einen Neuwagen mit der Beschreibung: "Passat Variant TDI 110 PS Neuwagen
Trendline, satinsilber metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung, Klimaautomatic, Technik- und
Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer etc. ohne Zulassung, O KM" bei einem Startpreis
von 10,00 DM ohne Angabe eines Mindestpreises vom 22.07.1999, 21.33 Uhr, bis zum 27.07.1999,
21.33 Uhr, an. Ein Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hatte im Autohandel einen
Listenpreis von ca. 57.000,00 DM.
Innerhalb der Bieterzeit gab der Kläger als 963ster und letzter Bieter online ein Gebot über 26.350,00
DM ab. Am 27.07.1999 um 21.54 Uhr erhielt er von "R. de" per E-Mail die Nachricht, dass er "bei R
private (...) für 26.350,00 DM den Zuschlag bei der Auktion von A- Automobile mit dem Titel VW
Passat Variant TDI 110 PS - Neuwagen (Auktions- Nr.: 174124) erhalten" habe. Neben der
Beglückwünschung zum erhaltenen Zuschlag wies "R. de" den Kläger unter Angabe der E-Mail
Adresse und Telefon-/ Fax- Nummer des Beklagten darauf hin, "sich mit A- Automobile in Verbindung
(zu setzen), um Versand und Bezahlung schnell und einfach zu regeln".
Daraufhin nahm der Kläger am 28. und 29.07.1999 jeweils telefonisch Kontakt mit dem Beklagten auf.
Im Rahmen dieser Telefonate lehnte der Beklagte die Lieferung des von ihm angebotenen
Fahrzeuges zu dem vom Kläger gebotenen Kaufpreis i. H. v. 26.350,00 DM ab.
Ebenso lehnte der Beklagte dies auch im vorprozessualen Anwaltsschriftwechsel ab und erklärte unter
dem 6.8.1999, dass "eine etwaig auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegebene Willenserklärung
(...) gemäß § 119 BGB angefochten" werde.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer
Kaufvertrag geschlossen worden, da der Beklagte als anbietender Teilnehmer bei "private auktionen"
im Hinblick auf § 5 Abs. 4 der AGB durch die Aufnahme des von ihm angebotenen Fahrzeuges auf
den Internetseiten von " R. de" ein bindendes Vertragsangebot abgegeben habe, welches seinerseits
durch die online erklärte Abgabe des höchsten Gebotes innerhalb des vorgesehenen
Bieterzeitraumes angenommen worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe:
satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline,
Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und
Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an
diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Zum einen seien die
AGB nicht anzuwenden, zum anderen stelle die Darstellung des angebotenen Fahrzeuges im Internet
lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Eine Annahmeerklärung des vom Kläger
mit einem Preis von 26.350,00 DM abgegebenen Angebotes sei durch ihn, den Beklagten, nicht
erfolgt. Im übrigen habe er eine etwaig abgegebene Willenserklärung angefochten, da er irrtümlich
anstelle des beabsichtigten Startpreises von 10.000,00 DM nur 10,00 DM angegeben gehabt habe.
Schließlich habe er mit dem Kläger anlässlich eines Telefongesprächs eine Vertragsaufhebung
vereinbart.
Das Landgericht hat die Klage mit dem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 21.01.2000 (GA 139
- 156) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 14.02.2000 (GA 179) abgewiesen. Dabei hat es
seine Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass bei der gebotenen Auslegung
angesichts des unter Einstandspreis des Beklagten liegenden Gebotes des Klägers eine wirksame
antizipierte Annahmeerklärung des Beklagten nicht vorliege.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Ansicht, das Landgericht habe die
maßgeblichen Bewertungskriterien unzutreffend gewichtet und daher zu Unrecht das
Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen ihm und dem Beklagten verneint. So
würden derzeit weltweit über Auktionen monatlich hunderttausende von Gegenständen sowohl von
Privaten als auch "business to business" veräußert. Dabei habe sich das Internet zwischenzeitlich als
attraktive Plattform zum Handel und zum Absatz von Produkten über Auktionen erwiesen, wobei sich
die streitgegenständliche Art der Auktion, die sich rechtlich als Verkauf gegen Höchstgebot unter
zeitlicher Limitierung mit Bestimmung des Preises durch den zeitlich letzten Bieter darstelle,
internetspezifisch etabliert habe.
Die zeitliche Begrenzung der Veranstaltung und vom Verkäufer vorgegebene "Schrittweiten",
Startpreise mit/ ohne Angabe eines Mindestpreises schafften für die potentiellen Erwerber
aleatorische Kaufreize, welche von den Anbietern bewusst ausgenutzt würden. So hätten
Untersuchungen ergeben, dass der größte Teil der online angebotenen Waren zu deutlich höheren
Preisen verkauft worden sei, als die Marklage sich "offline" dargestellt habe. Soweit gewerbliche
Unternehmen - wie der Beklagte - online auf Auktionen Waren anböten, versprächen sie sich häufig
durch besonders günstige Angebote i. S. v. "Lockvogelangeboten" einen besonderen Werbeeffekt.
Das System der Online-Auktionen der vorliegenden Art basiere auf Rechtssicherheit, nämlich darauf,
dass der letzte Bieter dahingehend abgesichert sei, dass er den angebotenen Kaufgegenstand zu
dem von ihm gebotenen Preis auch erhalte. Hinsichtlich der rechtstechnischen Gestaltung der AGB
durch "R. de" sowie vergleichbare Anbieter existiere eine durch Online- Auktionen millionenfach
statuierte Verkehrssitte dahin, dass - wie Verkäufer und Käufer weltweit wüssten - der Kauf zu dem
Gebot des zeitlich letzten Bieters verbindlich zustande komme und somit vom Anbieter in jedem Fall
angenommen werde.
Die aufgrund der AGB des Plattformbetreibers jeweils zwischen den Kaufparteien verbindlich
vereinbarten Bedingungen von "R. de" sähen rechtstechnisch gestaltend - wie vorliegend und generell
bei allen Betreibern in ähnlicher Form - Regelungen vor, die das verbindliche Zustandekommen des
Vertrages zum letzten Gebot sicherten. Im Verhältnis der Parteien zueinander seien die Regelungen
des AGB - Gesetzes nicht anwendbar, da beide übereinstimmend gegenüber "R. de" erklärt hätten, zu
deren Bedingungen abschließen zu wollen. Dass im Verhältnis der Parteien zu "R. de" eine wirksame
Einbeziehungsvereinbarung getroffen worden sei, habe die Kammer zutreffend festgestellt. Darüber
hinaus werde unabhängig von der Vereinbarung der AGB unter Ziff. 7 der Website "R. de" (GA 37) u.
a. die ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers aufgenommen, dass er "bereits zu diesem Zeitpunkt
(...) die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes (erkläre)" und sich "mit diesen
Vorbedingungen (...) einverstanden (erkläre)". Diese bestätigende Erklärung müsse vom im Netz
agierenden Verkäufer - durch Klick - ausdrücklich bestätigt werden.
Das Risiko des Verkäufers gegen Höchstgebot werde regelmäßig - wie auch vorliegend - dadurch
minimiert, dass er eigenverantwortlich die Annahmeerklärung zum höchsten Gebot durch Festsetzung
eines Startpreises, eines Mindestpreises, der Angabe der "Schrittweiten" bzw. der Bietungsschritte
steuern könne, wobei seitens "R" folgender Hinweis erfolge:
"Wenn Sie z. B. Ihr Auto versteigern, wählen sie natürlich höhere Schrittweiten, als wenn Sie nur
einen Hamsterkäfig versteigern."
Gehe man vom Text der AGB und der Zusicherung aus, habe der Beklagte antizipiert - rechtlich
zulässig - seine Annahmeerklärung hinsichtlich des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes
innerhalb des Auktionszeitraumes abgegeben. Dieses letzte Angebot sei unstreitig von ihm, dem
Kläger, in Höhe von 26.350,00 DM abgegeben worden, so dass der Vertrag auf dieser Basis
abgeschlossen worden sei.
Es sei allerdings ebenso denkbar, in der vorweggenommenen Annahmeerklärung ein bindendes
Angebot zum Verkauf durch den Beklagten zu sehen, welches von ihm, dem Kläger, mit seinem
letzten "Gebot" angenommen worden sei. Letztlich wirke sich die antizipierte Annahmeerklärung wie
ein bindendes Angebot des Verkäufers aus. Werte man die Erklärung des Beklagten in diesem Sinne,
so habe er ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis als verbindliche Publikumsofferte
abgegeben. Auch hinsichtlich des Kaufpreises sei dieses Angebot genau konkretisiert, da die
Parteienvereinbarung, soweit sie den Betrag nicht ausdrücklich nenne, ein nach objektiven Merkmalen
ablaufendes Verfahren der Preisbestimmung festlege oder die Bestimmung einem Dritten überlasse.
Denn vorliegend sei das Angebot des Beklagten nach der vereinbarten R- Auktions- Regel durch den
höchsten Preis des zeitlich letzten Bieters unter Berücksichtigung der festgelegten Frist bestimmt.
Soweit die Kammer gemeint habe, die Erklärung des Beklagten decke nicht den Erklärungsinhalt,
dass dieser ein Vertragsangebot zum Preise von 26.350,00 DM akzeptiere, der unter dem
Einkaufspreis des Beklagten liege, sei das nicht tragfähig. Die Erklärung des Beklagten - gleichgültig,
ob man sie als Angebot oder antizipierte Annahme werte - sei eindeutig und nicht der Auslegung
fähig. Der Beklagte habe unter Zugrundelegung der vereinbarten AGB und der übrigen -
plattformbedingten - Erklärungen erklärt, dass er einen Vertragsschluss zu dem zeitlich durch die
Auktion befristeten letzten höchsten Gebot des jeweiligen Bieters verbindlich akzeptiere. Er habe
erklärt, dass er - ohne sonstige zusätzliche Bedingungen - das höchste Gebot des zeitlich letzten
Bieters für den Vertragsschluss als verbindlich erachte. Entgegen der Ansicht der Kammer habe es
insoweit keiner weiteren Preisbestimmung bedurft, denn die Preisbestimmung durch das zeitlich letzte
Angebot sei gerade das Charakteristische des Vertrages gegen Höchstgebot und damit der Online-
Auktion. Aber auch dann, wenn man die Erklärung des Beklagten für auslegungsfähig erachten wollte,
wäre das Ergebnis des Landgerichts nicht haltbar. Maßgeblich für eine Auslegung der Erklärung des
Beklagten sei seine, des Klägers, verständige Sicht als Erklärungsempfänger.
Maßgeblich sei somit, wie er, der Kläger, nach Treu und Glauben die Erklärung des Beklagten habe
verstehen dürfen. Bedeutsam seien hier der Sinn und Zweck von Online- Auktionen. Er bestehe darin,
für den potentiellen Bieter die Sicherheit zu geben, dass er den angebotenen Kaufgegenstand
tatsächlich auch zu dem Preis seines höchsten abgegebenen Kaufangebotes - beziehungsweise der
Annahmeerklärung - erhalte. Ebenso werde durch die AGB als Vertragsbasis gesichert, dass der
Verkäufer verbindlich auch gegenüber dem Käufer des zeitlich letzten Gebotes seinen Kaufpreis- und
Abnahmeanspruch durchsetzen könne. Es solle also ein für beide Seiten bindender Vertrag zum
höchsten Gebot zustande kommen. Der Verkäufer werde insoweit maßgeblich durch § 4 (1) AGB und
dadurch gesichert, dass "R. de" nach § 4 (7) AGB als Empfangsvertreter für die Willenserklärung des
Käufers fungiere.
Sämtliche dieser aufgezeigten Umstände seien beiden Parteien bei der Online- Auktion - auch als
Verkehrssitte - bekannt gewesen und deshalb bei der Auslegung maßgeblich heranzuziehen. Hierauf
basierend bestehe auf der einen Seite für den Käufer die Chance, einen Kaufgegenstand weit unter
Marktpreisen - sogar unter Einstandspreisen - zu erhalten, andererseits für den Verkäufer - die häufig
eher wahrscheinliche - Konstellation, einen Kaufgegenstand weit über marktgerechten Preisen im
Internet absetzen zu können. Anders als die Kammer gemeint habe, gingen potentielle Käufer im
"Online- Markt" davon aus, dass Waren besonders günstig als "Lockvogelangebote" angeboten
würden. Entscheidend sei darüber hinaus, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, u. a. durch
ein Preislimit sein wirtschaftliches Risiko zu minimieren. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht.
Unstreitig habe der Beklagte den Startpreis auf 10,00 DM festgelegt und einen Mindestpreis nicht
angegeben. Weiterhin seien die "Schrittweiten" mit 50,00 DM festgelegt worden. Ein verständiger
Empfänger der Erklärungen des Beklagten, der die oben aufgezeigten Gesamtumstände kenne,
könne die fehlenden Angaben des Beklagten zur Kaufpreisfestlegung - als Risikominimierung des
Verkäufers - nur dahin werten, dass der Beklagte als Verkäufer - da keine zusätzlichen
preisbestimmenden Parameter von ihm eingegeben worden seien bedingungslos bereit gewesen sei,
"ohne Limit" das zeitlich letzte Angebot zum höchsten Preis als verbindlich für den Abschluss des
Kaufvertrages gegen sich gelten zu lassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Pkw,
Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit
den Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik- und
Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen)
zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von
26.350,00 DM, sowie hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.650,00 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 28.07.1999 zu zahlen.
Der Beklagte, der sich auf den Hilfsantrag nicht eingelassen hat, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor:
Er bestreite mit Nichtwissen, dass sämtliche AGB von Online- Plattformen der vorliegenden Art
ebenso wie die von "R. de" gestaltet seien und insoweit eine durch Online- Auktionen millionenfach
statuierte Verkehrssitte dahingehend existiere, dass der Kauf zum Gebot des zeitlich letzten Bieters
verbindlich zustande komme und somit vom Anbieter in jedem Fall verbindlich angenommen werde.
Auf diese Behauptung komme es aber gar nicht an, da sich das Zustandekommen eines Vertrages
nur nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften richte. Soweit der Kläger geltend mache, dass
das System von Online- Auktionen der vorliegenden Art auf Rechtssicherheit basiere, verkenne er,
dass Rechtssicherheit nur durch die Anwendung der Gesetze, nicht aber von für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen gewährleistet werde.
Er, der Beklagte, habe auch kein "Lockvogelangebot" zu Werbezwecken abgegeben. Ferner vertrete
er die Ansicht, dass die AGB von "R" zwischen ihm und dem Kläger nicht verbindlich vereinbart
worden seien. Zum einen beruhe dies darauf, dass nicht der Kläger und/ oder er, der Beklagte, der
Verwender der AGB seien, sondern ausschließlich "R" und somit die AGB gemäß §§ 1, 2 AGBG auch
nur Bestandteil eines Vertrages zwischen "R" und dem Beklagten bzw. "R" und dem Kläger hätten
werden können. Dass der Verwender von AGB mit ihnen das Zustandekommen eines Vertrages
zwischen Dritten, d. h. den Vertragsparteien, die nicht Verwender der AGB und die andere
Vertragspartei i. S. d. § 1 I AGBG seien, regeln könne, sei weder im AGBG noch in anderen
gesetzlichen Vorschriften vorgesehen. Eine Erklärung, dass im Verhältnis zwischen den Parteien die
AGB von "R" verbindlich sein sollten, habe er, der Beklagte, weder gegenüber dem Kläger noch der
Kläger gegenüber ihm, dem Beklagten, abgegeben. Auf die Frage, ob jeder Teilnehmer davon
ausgehen müsse/ dürfe, dass der jeweils andere Teilnehmer den Inhalt der AGB zur Kenntnis
genommen und akzeptiert habe, komme es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die
Regelung in § 3 Ziff. (5) und § 4 Ziff. (7) der AGB, wonach "R" als Empfangsvertreter aller anderen
Teilnehmer bzw. als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer handele. Denn diese Regelungen
bezögen sich nicht auf die - fehlenden Erklärungen der Parteien, dass im Verhältnis zwischen ihnen
die AGB von "R" verbindlich sein sollen.
Die Bestellung als Empfangsvertreter beider Parteien verstoße im übrigen gegen § 181 BGB. Ferner
werde den Erfordernissen des § 2 I AGBG dadurch nicht genügt, dass die Teilnehmer durch
zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen können. Zudem seien die
AGB von "R" im Hinblick auf das AGBG unwirksam. Soweit es die in § 1 der AGB geregelte Zulassung
angehe, prüfe "R" lediglich, ob eine e- mail- Adresse vorhanden sei. Da email- Adressen überall
erhältlich seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Teilnehmer ihre wahre Identität oder
Anmeldung fingierten.
Ob abgegebene Kaufangebote verbindlich seien, wie dies in § 4 Ziff. (3) der AGB bestimmt sei, lasse
sich nicht feststellen, zumal jeder Teilnehmer berechtigt sei, seine Anmeldung jederzeit schriftlich
zurückzunehmen, § 1 Ziff. (5) AGB. Außerdem habe sich "R" in § 4 Ziff. (5) AGB vorbehalten,
Angebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen und von diesem Recht sogar noch innerhalb
einer Woche nach dem Ende des Angebotszeitraumes Gebrauch zu machen. Der dafür angeführte
Grund, eine ordnungsgemäße Durchführung der Auktionen sicherzustellen, könne damit aber gerade
nicht erreicht werden.
Schließlich sei die Bestimmung, dass die Kaufangebote verbindlich seien, weder damit vereinbar,
dass das höhere bzw. höchste Angebot den Vorrang genießen soll, § 5 Ziff. (2) AGB, noch mit der
Berechtigung von "R", den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu
verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen, § 6 Ziff. (3) der AGB.
Da keiner der Teilnehmer wisse, ob und ggf. in welcher Weise "R" von diesem Recht Gebrauch
mache, handele es sich jedenfalls insoweit um ein "Glücksspiel", das eine - analoge Anwendung von §
762 I BGB rechtfertige. Inzwischen sei "R", soviel er, der Beklagte, wisse, dazu übergegangen, bei
Auktionen betreffend den Verkauf eines Pkw die Angebotszeit zu verlängern, wenn das in der
zunächst vorgesehenen Angebotszeit zuletzt abgegebene Kaufangebot noch unangemessen niedrig
gewesen sei.
Aus den dargelegten Gründen ergebe sich auch die Unwirksamkeit der Regelung des § 5 Ziff. (4)
AGB, insbesondere weil der Beklagte danach bereits mit der Freischaltung keine Möglichkeit mehr
gehabt habe, auf die Auktion in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen, es andererseits aber im
Belieben bzw. nicht nachprüfbaren Ermessen von "R" stehe, ob es zu einem höchsten wirksam
abgegebenen Kaufangebot und damit zum Abschluss eines Kaufvertrages komme. Den von "R"
vorgegebenen AGB zufolge sei es letztlich der Kläger gewesen, der den Kaufpreis bestimmt habe. Für
diese Leistungsbestimmung gelte § 315 BGB. Der vom Kläger bestimmte Kaufpreis entspreche aber
nicht der Billigkeit, so dass die vom Kläger getroffenen Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3
BGB unverbindlich sei.
Schließlich berufe er, der Beklagte, sich auf die von ihm mit Schreiben vom 06.08.1999 erklärte
Anfechtung und mache geltend, mit dem Kläger eine Aufhebung des vermeintlich abgeschlossenen
Kaufvertrages vereinbart zu haben. Dem Angebot im Internet habe ein bestimmter Pkw, den er, der
Beklagte, zunächst für einen anderen Kunden, der später "abgesprungen" sei, bestellt gehabt habe,
zu Grunde gelegen, den er kurze Zeit nach Ende der Internetauktion an einen Dritten zum
Einkaufspreis veräußert habe. Die Beschaffung eines Neufahrzeuges mit den angebotenen
Ausstattungsmerkmalen sei ihm nicht mehr möglich, da VW das Fahrzeug nicht mehr mit dem
angebotenem 110 PS- TDI- Motor, sondern mit einem stärkeren Aggregat herstelle.
Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des
Anhörungsergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 09.11.2000 und
wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines
PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) mit den im
Tenor genannten Ausstattungsmerkmalen Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.
I. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Pkw des beschriebenen Typs zu einem Kaufpreis
von 26.350,00 DM durch Angebot und Annahme - via Internet - geschlossen.
Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass Rechtsgeschäfte im Internet den
allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts folgen (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145, Rn.
6 ff.), so dass es für den wirksamen Abschluss des Kaufvertrages eines Angebots und einer
entsprechenden Annahme bedurfte, §§ 145 ff. BGB. Diese Erklärungen konnten rechtswirksam auch
online per Mausklick abgegeben werden (Ernst, NJW-CoR 1997, 165).
1. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts neigt der Senat dazu, in der Freischaltung der
Angebotsseite durch den Beklagten für die hier streitige Auktion nicht lediglich eine "invitatio ad
offerendum", sondern bereits ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines entsprechenden
Kaufvertrages zu sehen.
a. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, sind bei der rechtlichen Bewertung der
Parteierklärungen (auch) die AGB von "R. de" zu berücksichtigen.
(1) Diese wurden von den Parteien gegenüber "R. de" wirksam i. S. d. § 2 AGBG einbezogen, da die
Teilnehmer bereits auf der Startseite sowie nochmals bei der Anmeldung bei "R. de" auf die AGB
hingewiesen werden und die Bestimmungen sowohl online eingesehen als auch in druckgerechter
Form von den Teilnehmern abgerufen werden können. Damit ist den Anforderungen des § 2 AGBG
Genüge getan, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat (so auch: Ulrici, JuS 2000, 947, 948; Ernst,
NJW- CoR 1997, 165, 167).
Da die Anerkennung der AGB für alle Teilnehmer zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an
Veranstaltungen von "R. de" ist, durfte und musste jeder Teilnehmer von einer entsprechenden
Anerkennung der Bedingungen durch alle anderen Teilnehmer ausgehen. So haben die Parteien auch
übereinstimmend jeweils gegenüber "R. de" erklärt, dass sie im Verhältnis Antragender/ Annehmender
zu den Bedingungen von "R. de" kontrahieren wollen.
Soweit diese Bedingungen Regelungen hinsichtlich des Vertragsschlusses unter den Teilnehmern
enthielten, musste und durfte daher jeder Teilnehmer aus der maßgeblichen Sicht des objektiven
Empfängerhorizontes davon ausgehen, dass den abgegebenen Erklärungen der in den AGB
beigemessene Erklärungswert zukommt.
(2) Auf eine wirksame Einbeziehung der Bestimmungen nach § 2 AGBG im Verhältnis der Parteien
zueinander kommt es dabei nicht an. Denn bei den Vertragsbestimmungen handelt es sich, bezogen
auf die Parteien, nicht um AGB i. S. d. §§ 1 ff. AGBG, da keiner von beiden Vertragsparteien
Verwender der AGB ist; diese sind vielmehr von einem Dritten, nämlich dem Unternehmen "R. de",
das die Plattform für die Auktion anbietet, zur Voraussetzung der Teilnahme an dem System gemacht
worden.
Darauf, dass Vertragsbedingungen "gestellt" sein müssen, um als AGB im Sinne der §§ 1 ff. AGBG zu
gelten, kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung - entgegen der von Wiebe ( MMR
2000, 323, 325) vertretenen Auffassung - insbesondere auch nicht unter Hinweis auf ein "berechtigtes
Interesse aller Beteiligten an einer einheitlichen Marktordnung" im Verhältnis "Verkäufer/ Käufer"
verzichtet werden.
Ebenso wenig kommt es bei der Auslegung des Erklärungsverhaltens der Parteien auf die Frage der
Wirksamkeit der Klauseln im Verhältnis zu "R. de" an, da beide Parteien die Regelungen unabhängig
von ihrer rechtlichen Qualifizierung anerkannt haben und damit als Erklärungsempfänger die daraufhin
abgegebenen Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen verstehen mussten.
(3) Damit bilden die AGB von "R. de" die Auslegungsgrundlage, wie die Parteien als
Erklärungsempfänger bzw. "R. de" gemäß § 166 Abs. 1 BGB als nach § 3 (5) und § 4 (7) der AGB
jeweils i. S. v. § 167 Abs. 1 1. Alt. BGB bevollmächtigter Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen
Erklärungen der Parteien nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durften.
Zwar regelt § 3 (1) AGB, dass "R. de" den Teilnehmern ermöglicht, Gegenstände, die im Rahmen von
"private auktionen" verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren, was für eine
bloße "invitatio ad offerendum" spricht. Im übrigen regeln die §§ 3 (4), 4 (1), 4 (4), 4 (7), 5 (1) der AGB,
dass das Kaufangebot von den Bietern abgegeben wird und der Verkäufer nach § 5 (4) AGB durch
das Freischalten der Angebotsseite antizipiert die Annahme des letzten innerhalb der Bietzeit wirksam
abgegebenen Gebots erklärt.
Dabei handelt es sich aber rechtlich um "Falschbezeichnungen" (" falsa demonstratio"). Denn die
Freischaltung der Angebotsseite erfüllt unabhängig von ihrer Bezeichnung in den AGB alle
Voraussetzungen eines Angebotes i. S. d. § 145 BGB.
So ist unter einem Angebot i. S. d. § 145 BGB jede mit Rechtsbindungswillen abgegebene einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist,
dessen Gegenstand und Inhalt in der Erklärung hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist, wobei eine
ausreichende Bestimmbarkeit auch dann vorliegt, wenn der Anbietende die Festlegung einzelner
Vertragspunkte dem Angebotsempfänger überlässt (Palandt- Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145, Rn.
1 f. m. w. N.). Kennzeichnend für das Angebot ist dabei, dass dieses der Annahme i. d. R. zeitlich
vorangeht (Palandt- Heinrichs Einf. v. § 145 Rn. 4).
Aus § 5 (4) der AGB ergibt sich sinngemäß, dass die Freischaltung der Angebotsseite die rechtlich
verbindliche Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages über den angebotenen Gegenstand enthält.
Die allgemeine Erwägung, die im Zweifel für die Annahme einer unverbindlichen "invitatio ad
offerendum" spricht, dass nämlich der in seinen Kapazitäten eingeschränkte Warenanbieter keine
rechtsverbindliche Erklärung abgeben wolle, um nicht gegenüber allen potentiellen
Auktionsteilnehmern rechtlich verpflichtet zu sein, greift nicht ein, da das Angebot insoweit beschränkt
ist, als es gemäß § 5 der AGB nur durch das am Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot
angenommen werden konnte.
Diese Erklärung ist auch hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile hinreichend bestimmt bzw.
bestimmbar. Denn neben der bestimmten Angabe des Kaufgegenstandes sind durch die AGB von "R.
de" sowohl der Vertragspartner als auch der Kaufpreis hinreichend bestimmbar. So ergibt sich aus
dem durch die AGB von "R. de" festgelegten Auktionsablauf der Vertragspartner als der letzte Bieter
innerhalb der vorgesehenen Bietzeit. Ebenso ist die Erklärung des Beklagten hinsichtlich des
Kaufpreises im Hinblick auf die Regelung in den AGB, dass der Kaufpreis im Rahmen des
Auktionsverfahrens durch das gegenseitige Überbieten durch die Bieter bis zum Ablauf des
festgelegten Auktionszeitraumes bestimmt wird, hinreichend bestimmbar.
Die Bezeichnung als vorweggenommene bindende Annahmeerklärung ist somit lediglich eine
"Falschbenennung" einer tatsächlich auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung, die alle
Voraussetzungen eines Angebotes erfüllt. Das auf dieses Angebot erfolgte höchste Gebot des
Klägers stellt danach dessen Annahme dar.
(4) Auch unter dem Gesichtspunkt der "AGB-Kontrolle" bestehen keine Bedenken hinsichtlich der
Wirksamkeit der auf § 5 (4) AGB beruhenden Erklärung.
(a) Das folgt schon daraus, dass die Regelungen im Verhältnis der Parteien zueinander, wie
ausgeführt, nicht der Kontrolle nach dem AGB - Gesetz unterliegen, da keine der Parteien Verwender
i. S. d. § 1 AGBG ist, d. h. die Bestimmungen von keiner der Parteien der anderen i. S. d. § 1 AGBG
"gestellt" wurden. Auch aus der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen der Teilnehmer bei "R. de"
per Login mit Benutzername und Passwort unter Anerkennung der Bedingungen kann auf ein "Stellen"
i. S. d. § 2 AGBG nicht geschlossen werden, da die Anmeldungsreihenfolge rein zufällig ist.
(b) Selbst wenn man aber - entgegen der Ansicht des Senats - auch zwischen den Parteien von einer
Anwendbarkeit des AGBG ausginge, neigt der Senat dazu, nach der Interessenlage (allein) den
anbietenden Teilnehmer (Beklagten) als Verwender i. S. d. § 1 AGBG anzusehen (so wohl auch
Wilmer, NJW- CoR 2000, 94, 99). Denn der Verkäufer bedient sich des von "R. de" bereitgestellten
Verkaufsportals, um unter Anerkennung und Geltung der dortigen AGB seine Ware an potentielle
Bieter zu verkaufen. Insoweit macht er sich deren AGB, zumindest soweit sie Modalitäten des
Kaufvertragsabschlusses vorsehen, zu eigen. Unabhängig vom Zeitpunkt des Login fungiert er dabei
als Initiator des Verkaufs, da es nur durch seine Teilnahme am System überhaupt zum Abschluss
eines Kaufvertrages - mit welchem Käufer auch immer - über den von ihm angebotenen Gegenstand
kommen kann. Als Verwender unterfiele der Beklagte im Verhältnis zum Bieter (Kläger) aber nicht
dem Schutzzweck des AGBG.
(c) Selbst wenn man aber - entgegen der Ansicht des Senates - den Käufer als Verwender ansähe, so
verstieße die Bestimmung des § 5 (4) AGB weder gegen § 10 Abs. 5 AGBG noch gegen § 9 Abs. 2
Nr. 1 AGBG.
§ 10 Nr. 5 AGBG wäre wegen § 24 Nr. 1 AGBG schon nicht anwendbar, weil der Beklagte, der nach
seinen Angaben seit Anmeldung des Gewerbes Ende 1997 nebenberuflich ca. 20 bis 50 EU-
Reimporte auf Kundenbestellung durchführte, als "Unternehmer" im Sinne des § 24 Nr. 1 AGBG
anzusehen ist. Ohnedies läge auch kein Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG vor, da die Klausel keine
Erklärungsfiktion aufstellt, sondern i. V. m. § 4 Abs. 5 AGB nur die Verpflichtung beinhaltet, mit der
Freischaltung der Angebotsseite die rechtsverbindliche Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages
abzugeben (vgl. auch Wiebe, MMR 2000, 284).
Ebenso wenig läge ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 S. 1 AGBG - wegen Abweichung vom Leitbild des §
156 BGB - vor.
Eine unangemessenene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders könnte nämlich nicht
angenommen werden (so auch: Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 286; Ulrici, JuS 2000, 947, 949;
Wilkens, DB 2000, 666, 668).
So spräche zwar die vom LG zutreffend angeführte Unausgereiftheit des Verfahrens, wonach ein
"Ausbieten" aufgrund des begrenzten Zeitraumes und der kleinen Bietschritte u. U. nicht möglich sei
und die Bieter in Kenntnis des festgelegten Zeitraumes u. U. bis zum Ende zögerten, um erst in der
Schlussphase zu bieten, für eine Unangemessenheit. Denn in derartigen Fällen besteht wegen des
Fehlens eines Auktionators i. S. d. § 156 BGB grds. nicht die Möglichkeit, die Auktion
situationsbedingt zu verlängern, um auf diese Weise für den anbietenden Teil einen günstigen
Vertragsabschluß zu erreichen. § 6 Abs. 3 der AGB sieht zwar eine solche Verlängerungsmöglichkeit
für "R. de" vor, von dieser ist aber vorliegend kein Gebrauch gemacht worden.
Gegen die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung spräche aber entscheidend, dass der
anbietenden Teilnehmer den Verlauf der Auktion durch die Angabe eines Mindest- und Startpreises,
der Größe der Bietschritte sowie des Bietzeitraum nachhaltig beeinflussen und sein Risiko damit in
Grenzen halten kann.
Im übrigen ist allgemein bekannt, dass es sich bei Auktionen um risikoreiche Transaktionsformen
handelt. So geht der anbietende Teilnehmer dieses Risiko bewusst ein, um gleichsam die Chance
wahrzunehmen, durch die Preisbestimmung mittels des gegenseitigen Überbietens der Bieter einen
guten Preis zu erlangen, der möglicherweise sogar über dem Marktpreis liegt. Dass sich diese Chance
u. U. nicht realisiert, liegt in der Natur der Auktion. Im übrigen bietet erst die Verfahrensgestaltung
ohne Auktionator die Möglichkeit, den Angebotszeitraum auf mehrere Wochen auszudehnen, was die
einzelne Warenpräsentation für einen wesentlich größeren Personenkreis zugänglich macht und somit
in der Regel die Erzielung eines angemessenen Preises sicherstellt (Anm. Wilkens DB 2000, 666,
668).
(d) Soweit der Beklagte geltend macht, dass sich Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und
Verbindlichkeit der Angebote wegen des Zulassungsverfahrens nach § 1 der AGB und der
Rücknahmemöglichkeit der Anmeldung nach § 4 (3) der AGB ergäben, kann dies allenfalls die
Wirksamkeit dieser Regelungen berühren, nicht jedoch die des § 5 (4) der AGB. Gleiches gilt
hinsichtlich der Bedenken bezüglich § 4 (5) der AGB.
b) Im übrigen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass bei der Auslegung einer Erklärung
neben dem Wortlaut auch außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände aus der Sicht
des objektiven Empfängerhorizontes miteinzubeziehen sind (Palandt- Heinrichs, BGB, 59. Auflage, §
133 Rn. 15 m. w. N.).
(1) Der Senat kann allerdings der Kammer, die ausgeführt hat, dass diese Begleitumstände gegen die
Annahme einer auf Abschluss eines Kaufvertrages unter dem Einstandspreis gerichteten Erklärung
sprächen, nicht folgen.
Die Kammer hat gemeint, der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte die
Auktion als Werbeveranstaltung habe nutzen wollen und Vermögenseinbußen durch einen Verkauf
des Pkw unter dem Einkaufspreis einkalkuliert habe.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beklagte als Verkaufsplattform gerade eine Internetauktion
benutzt hat und den Pkw nicht zu einem Festpreis, sondern mit einem Startpreis von lediglich 10,00
DM anbot, was ihm die potentielle Möglichkeit verschaffte, einen größeren Bieterkreis zu erreichen.
Die vom Beklagten gewählte Verkaufsform spricht daher für eine auf Abschluss eines Kaufvertrages
über den Pkw zu jedem Kaufpreis oberhalb des Startpreises gerichtete Willenserklärung (so auch
Ulrici, JuS 2000, 947, 949).
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist also aus der Sicht eines objektiven
Erklärungsempfängers, der Kenntnis von der Möglichkeit der Festsetzung eines (weit höheren)
Mindestgebotes hat, auf den Willen des Erklärenden zu schließen, mit jedem Gebot über dem
festgelegten Startpreis einverstanden zu sein, selbst wenn dieses noch so niedrig liegt (so auch Ulrici,
JuS 2000, 947, 950). Der geheim gehaltene Wille, den Pkw erst ab Erreichen des Einkaufspreises
verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB unbeachtlich.
Das Risiko, den Pkw möglicherweise lediglich für wenige hundert DM "zum Schleuderpreis" verkaufen
zu müssen, kann der Verkäufer durch die Angabe eines entsprechend hohen Mindestgebotes gerade
vermeiden. Macht er dies nicht, so ist bei verständiger Würdigung anzunehmen, dass er aus
Marketing- oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf zu nehmen
bereit ist.
Auch der Umstand, dass der Anbieter nach Freischaltung der Angebotsseite keinerlei
Korrekturmöglichkeit mehr hat, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen, da dem Erklärenden
dieser Umstand bei Bestätigung seiner Angaben gegenüber "R. de" erkennbar war. Nimmt er die der
Freischaltung zeitlich vorgelagerten Korrekturmöglichkeiten nicht wahr, so geschieht dies auf sein
Risiko.
(2) Eine Beschränkung der Erklärung des Beklagten auf Gebote im Rahmen der Billigkeit folgt auch
nicht dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, da die Parteien ausdrücklich eine andere Regelung
hinsichtlich der Leistungsbestimmung - nämlich durch Bieterwettstreit - getroffen haben und somit ein
Zweifelsfall i. S. d. § 315 BGB nicht vorliegt. Die Leistungsbestimmung wurde angesichts der
Festlegung von Startpreis und Bieterschritten auch nicht in das Belieben des Klägers gestellt.
(3) Es entspricht vielmehr dem Prinzip der Privatautonomie, dass denjenigen, der sich in Anbetracht
der mit Auktionen verbundenen Chancen und Risiken für diese Verkaufsform entscheidet, auch die
Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung der Risiken zu tragen. So darf der privatautonom erklärte Wille
nicht - wie vom LG im Ergebnis vorgenommen - durch den "vernünftigen" Willen ersetzt werden (" Es
gibt ihn doch, den gerechten Preis", Anm. Wiebe, MMR 2000, 284), denn die Privatautonomie
gestattet - in den hier nicht tangierten Grenzen der §§ 134, 138 BGB - auch (ganz) unvernünftiges
Verhalten.
2. Selbst wenn man aber entgegen der Ansicht des Senates in der Freischaltung der Angebotsseite
kein Angebot i. S. d. § 145 BGB sähe, so stellte es in jedem Fall eine antizipierte Annahmeerklärung
hinsichtlich des in diesem Fall durch den letzten Bieter - hier des Klägers - im Angebotszeitraum
wirksam abgegebenen Angebots dar. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass keine grundsätzlichen
Bedenken bezüglich der Zulässigkeit einer derartigen antizipierten Annahme bestehen. Dies folgt aus
dem Grundsatz der Privatautonomie und der damit verbundenen Freiheit, Risiken einzugehen.
3. Die Erklärungen sind den Parteien jeweils dergestalt zugegangen, dass "R. de" von den Parteien
durch wirksame Anerkennung der AGB als Empfangsvertreter bezüglich der Erklärungen in §§ 3 (5), 4
(7) der AGB bevollmächtigt wurde. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien im
Verhältnis zu "R. de" die AGB i. S. d. § 2 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen (s. o.), so dass
eine Bevollmächtigung i. S. d. § 167 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem Vertreter erfolgt ist.
Die Bestellung von "R. de" zum Empfangsvertreter beider Parteien verstößt auch nicht gegen § 181
BGB. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auf den
Empfangsvertreter überhaupt anwendbar ist, ist die Doppelvertretung in jedem Fall als gestattet i. S. d.
§ 181 BGB anzusehen, da sie jeweils in Kenntnis der Bestellung durch die andere Partei erfolgte.
II. 1. Die Willenserklärung des Beklagten ist nicht durch Anfechtung nach §§ 119, 142 Abs. 1 BGB
untergegangen.
a) Insoweit fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund. Ein vom Beklagten geltend gemachter
Erklärungsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 2 Alt. BGB durch versehentliche Eingabe eines Startpreises von
DM 10,00 anstelle von DM 10.000,00 lag nicht vor. Es fehlte insoweit an einer entsprechenden
Fehlvorstellung.
So hat der Beklagte im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO eingeräumt, dass es
ihm infolge Zeitdrucks bei Einrichtung der Angebotsseite "egal" gewesen sei, was er inhaltlich
eingegeben und dass er sich auf die Kontrollfrage "Alles recht so?" durch "R. de" vor der
Freischaltung seine Eingaben und die rechtlichen Hinweise zwecks Zeitersparnis nicht durchgelesen
habe. An einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum fehlt es aber, wenn der Erklärende die
Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu kennen (Palandt- Heinrichs, BGB,
59. Auflage, § 119 Rn. 9 m. w. N.).
b) Im übrigen fehlt es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung, da
der erzielte Kaufpreis von 26.350,00 DM über dem angeblich gewollten Startpreis von 10.000,00 DM
liegt. Die Erwägung, dass bei einem höheren Startpreis innerhalb der Bietzeit ein höheres letztes
Gebot möglich gewesen wäre (so Ulrici, JuS 2000, 947, 951), ist spekulativ und kann nicht zur
Bejahung der Ursächlichkeit herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund,
dass es bei einem höheren Startpreis u. U. keine so rege Bieterbeteiligung gegeben hätte. Zweifel
gehen hier zu Lasten des Beklagten.
c) Im übrigen fehlt es an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung i. S. d. § 121 BGB. Dabei
mag dahinstehen, ob man - entgegen dem Wortlaut des § 121 BGB - für den Fristbeginn hier nicht auf
den Auktionsbeginn abstellen kann (siehe Ulrici, JuS 2000, 947, 951), sondern auf den Zeitpunkt der
Kenntniserlangung von der Person des Käufers abstellen muss, da dem Beklagten erst ab diesem
Zeitpunkt die Abgabe der Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner i. S. d. § 143
Abs. 1, Abs. 2 BGB möglich war (so auch Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668).
Die Anfechtungserklärung ist, wie vom Beklagten auch schriftsätzlich vorgetragen, erst in dem
Anwaltsschreiben vom 06.08.1999 und nicht bereits in den Ende Juli geführten Telefonaten zwischen
den Parteien abgegeben worden. Denn der bezüglich der Telefonate erfolgte Vortrag, der Beklagte
habe mitgeteilt, er habe sich "verklickt" und wolle deswegen den Vertrag nicht gegen sich gelten
lassen, steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen, man habe seinerzeit einen Aufhebungsvertrag
geschlossen. Eine am 6.08.1998 abgegebene Anfechtungserklärung erfolgte nicht mehr unverzüglich
im Sinne des § 121 BGB.
2. Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB. In
Betracht käme ein Verstoß gegen § 34 b I GewO und § 34 b VO Nr. 5 b) GewO. Diese Vorschriften
richten sich aber nur an den Auktionsveranstalter, weshalb sie schon aus diesem Grunde nicht zur
Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien führen können.
III. Der Anspruch des Klägers auf Lieferung und Übereignung eines Pkw des im Tenor beschriebenen
Typs ist auch nicht nach § 275 BGB wegen nachträglichen Unvermögens untergegangen. Insoweit
kann dahinstehen, ob die Parteien eine Stück- oder Gattungsschuld vereinbart haben. Denn
abgesehen von fehlenden Beweisangeboten durch den Beklagten ist eine Beweiserhebung über die
Frage, ob dem Beklagten die Lieferung des speziellen oder eines entsprechenden Neufahrzeuges -
wie dieser behauptet - wegen Weiterverkaufs des ursprünglich vorhandenen Fahrzeuges und einer
inzwischen eingetretenen Produktionsänderung nicht mehr möglich ist, nicht erforderlich, da feststeht,
dass der Beklagte aufgrund des Weiterverkaufs ein mögliches Unvermögen zu vertreten hätte. Sollte
sich in der Zwangsvollstreckung ergeben, dass dem Beklagten die Erfüllung des Klageanspruchs
tatsächlich unmöglich ist, so hat der Kläger die Möglichkeit des Vorgehens nach § 283 BGB (Palandt-
Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 275 Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; OLG Hamm WM 1998, 1949, 1950
m. w. N.).
IV. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Parteien den wirksam abgeschlossenen
Kaufvertrag einvernehmlich wieder aufgehoben haben. Das Vorbringen des Beklagten ist insoweit in
sich widersprüchlich und daher unsubstantiiert.
So lässt sich die Behauptung des Beklagten, mit dem Kläger im Rahmen zweier Telefonate am 28.
und 29.07.1999 eine Vertragsaufhebung vereinbart zu haben, nicht damit in Einklang bringen, dass er,
ohne auf eine solche Vereinbarung Bezug zu nehmen, mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.1999
die Anfechtung des Kaufvertrages erklärte und den Pkw zu einem Kaufpreis von 39.000,00 DM anbot.
Wäre der Beklagte seinerzeit von der wirksam erfolgten Aufhebung des Vertrages ausgegangen, so
hätte es aus seiner Sicht einer solchen Anfechtung allenfalls hilfsweise bedurft. Nach dem Ergebnis
der persönlichen Anhörung des Beklagten, § 141 ZPO, geht der Senat im übrigen als sicher, § 286
ZPO, davon aus, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt davon überzeugt war, der Kläger werde
aufgrund des Inhalts der geführten Telefonate an dem Vertrag nicht festhalten wollen.
V. Die Verbindlichkeit ist auch klagbar. Bei der Internetauktion handelt es sich nicht um ein
Glücksspiel i. S. d. § 762 BGB (so auch Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285; Anm. Wilkens, DB 2000,
666, 668).
Bei einem Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust (hauptsächlich) vom Zufall, nicht aber von der
Einwirkung der Parteien ab. Bei der vorliegenden Auktion war aber nur die Höhe des zu erzielenden
Preises ungewiss, und auch hier hatte der Anbieter Möglichkeiten der Einwirkung durch Festlegung
eines Mindest- sowie Startpreises, der Bietschritte und des Bietzeitraums.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass "R. de" nach § 6 Abs. 3 der AGB berechtigt war, den
Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen
ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen. Denn den Begriff des Spiels i. S. d. § 762 BGB
zeichnet insbesondere aus, dass sich der Zweck in der Unterhaltung und/ oder Gewinnerzielung
erschöpft, d. h. ein ernster sittlicher oder wirtschaftlicher Geschäftszweck fehlt (Palandt-Sprau, BGB,
59. Auflage, § 762, Rn. 2). Vorliegend verfolgten beide Parteien dagegen den wirtschaftlichen Zweck,
das Fahrzeug zu einem - aus ihrer jeweiligen Sicht - günstigen Kaufpreis zu verkaufen bzw. zu
erwerben. Dass eine solche Auktion spekulativen Charakter hat, macht sie noch nicht zum Spiel i. S.
v. § 762 BGB (Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285).
B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 546 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C. Die Zulassung der Revision folgt aus § 546 I ZPO. Die Frage, ob zwischen Teilnehmern an einer
Internetauktion ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
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