Die Rechtsanwaltskanzlei Neuendorff unterstützt Schuldner zunächst
bei der außergerichtlichen Erreichung von Ratenzahlungsvereinbarungen,
Stundungen oder Teilerlasse seiner Schulden auf der Grundlage eines
Schuldenbereinigungsplans.
Bei Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigern stellt die Rechtsanwaltskanzlei Neuendorff die
entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung aus (§ 305 I Nr. 1 InsO).
Selbstverständlich kann die Rechtsanwaltskanzlei Neuendorff bereits
im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Unterlagen des Schuldners
prüfen und gegebenenfalls Verpflichtungen, die aus sittenwidrigen
Kreditverträgen oder Bürgschaften resultieren, und somit nichtig sind,
herausfiltern.
Schließlich ist die Rechtsanwaltskanzlei Neuendorff bei der Zusammenstellung
der weiterhin für den gerichtlichen Antrag erforderlichen Unterlagen behilflich.
So ist gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein Vermögensverzeichnis
erforderlich.
Ebenso ein Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. I Nr.4 InsO) der später von
den Gläubigern anzunehmen (zu akzeptieren) ist.
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